10.11.2025
Förderrichtlinie
Explorative Forschungsansätze in der Fusion
Stichtage zur Skizzeneinreichung:
Erste Auswahlrunde: 15. Januar 2026
Zweite Auswahlrunde: 31. Oktober 2026
Dritte Auswahlrunde: 31. Oktober 2027
Virtuelle Infoveranstaltung:
Am 02. Dezember 2025 wurde eine Infoveranstaltung zu dieser Förderrichtlinie abgehalten. Den Foliensatz der Infoveranstaltung finden Sie weiter unten im Downloadbereich.
Erste Auswahlrunde: 15. Januar 2026
Zweite Auswahlrunde: 31. Oktober 2026
Dritte Auswahlrunde: 31. Oktober 2027
Virtuelle Infoveranstaltung:
Am 02. Dezember 2025 wurde eine Infoveranstaltung zu dieser Förderrichtlinie abgehalten. Den Foliensatz der Infoveranstaltung finden Sie weiter unten im Downloadbereich.
1. Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) beabsichtigt, das Themenfeld „Explorative Forschungsansätze für die Fusion“ auf der Grundlage des Programms „Fusion 2040 – Forschung auf dem Weg zum Fusionskraftwerk“ sowie unter dem Dach der Hightech Agenda Deutschland und des Energieforschungsprogramms der Bundesregierung zu fördern.
Mit dem Förderprogramm verfolgt das BMFTR das Ziel, schnell und zielführend die Voraussetzungen für den Bau eines ersten Fusionskraftwerks in Deutschland zu schaffen. Hierfür sollen technologieoffen Forschungsarbeiten sowohl im Bereich der Trägheitsfusion als auch des magnetischen Einschlusses gefördert werden.
An den Grundlagen der technischen Umsetzung der Fusionsenergie wird bereits seit vielen Jahrzehnten geforscht. Fusionsreaktionen in einem Labor oder einem Kraftwerk in Gang zu setzen und zu kontrollieren, ist jedoch aufgrund der extremen Bedingungen der Reaktion enorm herausfordernd. Aufgrund der Abstoßung positiv geladener Atomkerne, die es zu überwinden gilt, können solche Reaktionen nur bei extremen Temperaturen und Drücken stattfinden. Eine Verschmelzung erreicht man daher nur mit Hilfe von extremen Magnetfeldern, Heizsystemen oder sehr starken Lasern.
Die Herausforderungen auf dem Weg zu einem Fusionskraftwerk sind vielfältig. Die meisten der benötigten Komponenten, Technologien und Systeme existieren momentan – wenn überhaupt – nur in Form wissenschaftlicher Experimente und werden in den kommenden Jahren weiter erforscht, entwickelt und erprobt werden müssen. Zudem muss ein Übergang von einer reinen Grundlagenforschung hin zu einer anwendungs- und projektorientierten Forschung vollzogen werden. Hierfür braucht es ein Innovationsökosystem, in dem alle relevanten Akteure effizient zusammenarbeiten können.
Aus diesen Aspekten formuliert das Förderprogramm Fusion 2040 eine Reihe von Handlungsfeldern und definiert Themenschwerpunkte, von denen einige in den ersten zwei Auswahlrunden der Förderrichtlinie „Basistechnologien für die Fusion“ im Jahr 2024 bereits adressiert wurden und in den kommenden Jahren mit spezifischen Maßnahmen weiter adressiert werden sollen.
Wissenschaftlich-technische Fragestellungen:
a) System-Codes/Kraftwerksdesign
b) Tritium/Tritiumkreislauf/Brutblanket
c) Erste Wand/Plasma-Wand-Wechselwirkung
d) Neutronics/Neutronenquellen
e) Magnetischer Einschluss und Plasmaheizung
f) Lasersysteme
g) Targets und Injektionssysteme
h) Hochenergiedichte- und Magentohydrodynamik-Simulationen
i) Diagnostik
j) Remote-Handling
k) Periphere Kraftwerkskomponenten
Innovationsökosystem:
l) Kooperation, Einbindung der (Anwender- und Ausrüster-)Industrie
m) Fachkräfte
n) Kommunikation und Outreach
o) Regulierung und Rechtsrahmen für den Bau, Betrieb und Rückbau von Fusionskraftwerken
Mit der vorliegenden Förderrichtlinie sollen insbesondere die Buchstaben a bis k adressiert werden.
Mit dem Förderprogramm verfolgt das BMFTR das Ziel, schnell und zielführend die Voraussetzungen für den Bau eines ersten Fusionskraftwerks in Deutschland zu schaffen. Hierfür sollen technologieoffen Forschungsarbeiten sowohl im Bereich der Trägheitsfusion als auch des magnetischen Einschlusses gefördert werden.
An den Grundlagen der technischen Umsetzung der Fusionsenergie wird bereits seit vielen Jahrzehnten geforscht. Fusionsreaktionen in einem Labor oder einem Kraftwerk in Gang zu setzen und zu kontrollieren, ist jedoch aufgrund der extremen Bedingungen der Reaktion enorm herausfordernd. Aufgrund der Abstoßung positiv geladener Atomkerne, die es zu überwinden gilt, können solche Reaktionen nur bei extremen Temperaturen und Drücken stattfinden. Eine Verschmelzung erreicht man daher nur mit Hilfe von extremen Magnetfeldern, Heizsystemen oder sehr starken Lasern.
Die Herausforderungen auf dem Weg zu einem Fusionskraftwerk sind vielfältig. Die meisten der benötigten Komponenten, Technologien und Systeme existieren momentan – wenn überhaupt – nur in Form wissenschaftlicher Experimente und werden in den kommenden Jahren weiter erforscht, entwickelt und erprobt werden müssen. Zudem muss ein Übergang von einer reinen Grundlagenforschung hin zu einer anwendungs- und projektorientierten Forschung vollzogen werden. Hierfür braucht es ein Innovationsökosystem, in dem alle relevanten Akteure effizient zusammenarbeiten können.
Aus diesen Aspekten formuliert das Förderprogramm Fusion 2040 eine Reihe von Handlungsfeldern und definiert Themenschwerpunkte, von denen einige in den ersten zwei Auswahlrunden der Förderrichtlinie „Basistechnologien für die Fusion“ im Jahr 2024 bereits adressiert wurden und in den kommenden Jahren mit spezifischen Maßnahmen weiter adressiert werden sollen.
Wissenschaftlich-technische Fragestellungen:
a) System-Codes/Kraftwerksdesign
b) Tritium/Tritiumkreislauf/Brutblanket
c) Erste Wand/Plasma-Wand-Wechselwirkung
d) Neutronics/Neutronenquellen
e) Magnetischer Einschluss und Plasmaheizung
f) Lasersysteme
g) Targets und Injektionssysteme
h) Hochenergiedichte- und Magentohydrodynamik-Simulationen
i) Diagnostik
j) Remote-Handling
k) Periphere Kraftwerkskomponenten
Innovationsökosystem:
l) Kooperation, Einbindung der (Anwender- und Ausrüster-)Industrie
m) Fachkräfte
n) Kommunikation und Outreach
o) Regulierung und Rechtsrahmen für den Bau, Betrieb und Rückbau von Fusionskraftwerken
Mit der vorliegenden Förderrichtlinie sollen insbesondere die Buchstaben a bis k adressiert werden.
1.1. Förderziel
Das Ziel der Fördermaßnahme „Explorative Forschungsansätze in der Fusion“ besteht darin, neuartige wissenschaftlich-technologische Ideen, Methoden und Systemansätze zu erschließen, die das Potenzial besitzen, zukünftige Entwicklungen für eine sichere, effiziente und wirtschaftlich tragfähige Nutzung der Fusionsenergie maßgeblich voranzutreiben. Im Fokus stehen hochinnovative Ideen, die neue Impulse für die Fusionsforschung setzen und eine Brücke zwischen grundlagenorientierter Forschung und der anwendungsorientierten Förderung schlagen können. Mittelfristig sollen dadurch alternative Lösungen und Technologierouten aufgezeigt werden, um Risiken der bisherigen Ansätze im weiterhin dynamischen Forschungsfeld der Fusion abzufedern oder bestehende Bedarfslücken zu schließen. So bestehen in vielen Teiltechnologien noch erhebliche Unsicherheiten, ob die für eine spätere Einsatztauglichkeit nötigen Zielgrößen mit den derzeit vorherrschenden Forschungsansätzen erreicht werden können.
Ziel ist es, den Stand der Forschung neuer Ansätze über bestehende konzeptionelle Überlegungen und erster Funktionsnachweise (Technological Readiness Level (TRL) circa 1 – 3) hinauszuführen und die Validität einer Technologie, eines Effekts oder eines Materials im Labor nachzuweisen (circa TRL 3 – 4).
Im Erfolgsfall sollen die Erkenntnisse nach Abschluss der Förderung in Verbundprojekte der anwendungsorientierten Forschung oder bilaterale Kooperationen, die von der Industrie geführt und koordiniert werden, überführbar sein.
Darüber hinaus sollen die geförderten Projekte attraktive Arbeits- und Entwicklungsmöglichkeiten für den wissenschaftlichen Nachwuchs schaffen und so zum Aufbau einer leistungsfähigen Fachkräftebasis in der Fusionsforschung beitragen.
Ziel ist es, den Stand der Forschung neuer Ansätze über bestehende konzeptionelle Überlegungen und erster Funktionsnachweise (Technological Readiness Level (TRL) circa 1 – 3) hinauszuführen und die Validität einer Technologie, eines Effekts oder eines Materials im Labor nachzuweisen (circa TRL 3 – 4).
Im Erfolgsfall sollen die Erkenntnisse nach Abschluss der Förderung in Verbundprojekte der anwendungsorientierten Forschung oder bilaterale Kooperationen, die von der Industrie geführt und koordiniert werden, überführbar sein.
Darüber hinaus sollen die geförderten Projekte attraktive Arbeits- und Entwicklungsmöglichkeiten für den wissenschaftlichen Nachwuchs schaffen und so zum Aufbau einer leistungsfähigen Fachkräftebasis in der Fusionsforschung beitragen.
1.2. Zuwendungszweck
Um die Förderziele zu erreichen, sollen Forschungsarbeiten unterstützt werden, die ein Funktionsprinzip oder neuartige wissenschaftlich-technologische Konzepte mit potenzieller Relevanz für einen künftigen Fusionsreaktor als Einzelvorhaben oder in kleinen, fokussieren Verbünden demonstrieren. Diese setzen sich in der Regel aus in ihrem Forschungsfeld exzellenten Hochschulen und Forschungseinrichtungen zusammen. Die frühe Beteiligung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird begrüßt, ist aber aufgrund der relativen Grundlagennähe der Maßnahme optional.
Durch Modellbildung, Simulationen sowie Aufbau und Durchführung von Laborexperimenten sollen belastbare Erkenntnisse ermittelt und die Ansätze verifiziert werden. Die Projekte sollen auf quantitative Meilensteine und Ziele hinarbeiten, die die Bewertung des technologischen Potenzials für weiterführende Maßnahmen der anwendungsorientierten Forschung ermöglichen und eine aussagekräftige Entscheidungsgrundlage für die Weiterentwicklung der Konzepte durch Wirtschaft und Wissenschaft bieten.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
Durch Modellbildung, Simulationen sowie Aufbau und Durchführung von Laborexperimenten sollen belastbare Erkenntnisse ermittelt und die Ansätze verifiziert werden. Die Projekte sollen auf quantitative Meilensteine und Ziele hinarbeiten, die die Bewertung des technologischen Potenzials für weiterführende Maßnahmen der anwendungsorientierten Forschung ermöglichen und eine aussagekräftige Entscheidungsgrundlage für die Weiterentwicklung der Konzepte durch Wirtschaft und Wissenschaft bieten.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3. Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
1Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
1Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind besonders risikoreiche, vorwettbewerbliche Forschungsvorhaben im Bereich der Fusionsforschung am Rande der Grundlagenforschung. Um die oben genannte Ziele zu erreichen, ist es erforderlich, vorhandenes Know-how technologieoffen weiterzuentwickeln und für die spätere Anwendung (gegebenenfalls in mehreren Stufen) zu qualifizieren. Dazu werden Forschungsvorhaben zu neuartigen Technologien und der Realisierung einzelner Technologien oder Komponenten bis hin zu einem validierten Nachweis der Funktionstüchtigkeit beziehungsweise einer Labordemonstration gefördert.
Mögliche Themen sind beispielhaft:
– Konzepte zur Gewinnung von Tritium
Die Ansätze zur Sicherung des Tritiumnachschubs in einem Fusionskraftwerk befinden sich insgesamt in einem Frühstadium und beziehen sich zumeist auf die Nutzung von flüssigem Lithium-Blei oder festen Lithium-Keramiken.
Hier besteht noch großer Forschungsbedarf zur grundsätzlichen Auswahl dieser oder anderer Materialien und deren Validierung und Verarbeitung. Im Fall von Lithium ist die 6Li-Anreicherung ein weiterer Forschungsgegenstand. Zusätzlich können auch Ansätze zur Nutzbarmachung von neuen, externen Tritiumquellen untersucht werden.
– Neue Konzepte zur Laserlichtlenkung
Durch die extrem hohe benötigte Laserleistung für die Laserfusion können selbst geringe relative thermische Verluste in den optischen Komponenten zu deren Zerstörung beziehungsweise zu einer verringerten Effizienz oder Lebensdauer führen, was die Wirtschaftlichkeit des Kraftwerks beeinträchtigt. Die Reduzierung des Laser Induced Damage Thresholds (LIDT) ist Gegenstand aktueller Forschungsanstrengungen.
Mindestens für die am stärksten belasteten optischen Komponenten könnten weitere alternative Lösungen notwendig sein, die entweder auf völlig neuen Materialien oder der Nutzbarmachung von Flüssigkeiten, Gasen oder Plasmen zur Lichtlenkung beruhen.
– Neue Lösungen für die Erste Wand
Durch den Neutronenfluss und hohe Wärmelasten ist die erste Wand in einem Fusionsreaktor enormen Bedingungen ausgesetzt, welche im Dauerbetrieb zur Degeneration des Wandmaterials führen. Häufige Instandsetzung der Wandmaterialien verringert die Wirtschaftlichkeit und die Betriebszeiten des Reaktors. Trotz bestehender Forschungsansätze stellt dies weiterhin ein hohes Risiko für die Technologie dar.
Daher sollen neben den bestehenden Ansätzen alternative Materialien und Konzepte erforscht werden, die die Resistenz der Wandmaterialien gegenüber Degeneration im Betrieb steigern oder ausschließen. Beispiele hierfür können neue Materialkomposita, Oberflächenstrukturierungen oder Technologieansätze wie flüssige Materialfilme für die erste Wand sein.
Die Aufzählung hier und in Nummer 1 ist als beispielhaft und nicht vollständig anzusehen. Es können auch andere Themen bearbeitet werden, die einen Beitrag zu den Förderzielen leisten. Jedes Forschungsvorhaben muss sich jedoch aus einem eindeutigen Bezug zu den Zielen des Förderprogramms Fusionsforschung ableiten.
Es wird empfohlen, sich vor Einreichung einer Skizze zwecks Abklärung der thematischen Passfähigkeit mit dem beauftragten Projektträger in Verbindung zu setzen.
Als Grundlage der geplanten Forschungsarbeiten sind aussagekräftige und ausreichende Evidenzen aus der Grundlagenforschung bereits in der Skizzenphase nachzuweisen (hochrangige Peer-Review Artikel, Messreihen, erste Aufbauten et cetera). Der mögliche Nutzwert, insbesondere im Vergleich zu bestehenden Technologien und Ansätzen, ist differenziert darzulegen.
Die Ergebnisse aus dem Vorhaben sollen als Basis für anschließende, weitergehende Verbundforschung unter Einbezug von Unternehmen oder Entwicklungsarbeiten von Start-ups dienen. Insofern sind entsprechende Absichtserklärungen der Industrie oder assoziierte Beteiligung von Unternehmen gewünscht.
Zur Verringerung des Risikos und der Erhöhung der Breitenwirksamkeit können zusätzliche Verwertungsszenarien der Technologien auch außerhalb der Fusion aufgezeigt werden.
Mögliche Themen sind beispielhaft:
– Konzepte zur Gewinnung von Tritium
Die Ansätze zur Sicherung des Tritiumnachschubs in einem Fusionskraftwerk befinden sich insgesamt in einem Frühstadium und beziehen sich zumeist auf die Nutzung von flüssigem Lithium-Blei oder festen Lithium-Keramiken.
Hier besteht noch großer Forschungsbedarf zur grundsätzlichen Auswahl dieser oder anderer Materialien und deren Validierung und Verarbeitung. Im Fall von Lithium ist die 6Li-Anreicherung ein weiterer Forschungsgegenstand. Zusätzlich können auch Ansätze zur Nutzbarmachung von neuen, externen Tritiumquellen untersucht werden.
– Neue Konzepte zur Laserlichtlenkung
Durch die extrem hohe benötigte Laserleistung für die Laserfusion können selbst geringe relative thermische Verluste in den optischen Komponenten zu deren Zerstörung beziehungsweise zu einer verringerten Effizienz oder Lebensdauer führen, was die Wirtschaftlichkeit des Kraftwerks beeinträchtigt. Die Reduzierung des Laser Induced Damage Thresholds (LIDT) ist Gegenstand aktueller Forschungsanstrengungen.
Mindestens für die am stärksten belasteten optischen Komponenten könnten weitere alternative Lösungen notwendig sein, die entweder auf völlig neuen Materialien oder der Nutzbarmachung von Flüssigkeiten, Gasen oder Plasmen zur Lichtlenkung beruhen.
– Neue Lösungen für die Erste Wand
Durch den Neutronenfluss und hohe Wärmelasten ist die erste Wand in einem Fusionsreaktor enormen Bedingungen ausgesetzt, welche im Dauerbetrieb zur Degeneration des Wandmaterials führen. Häufige Instandsetzung der Wandmaterialien verringert die Wirtschaftlichkeit und die Betriebszeiten des Reaktors. Trotz bestehender Forschungsansätze stellt dies weiterhin ein hohes Risiko für die Technologie dar.
Daher sollen neben den bestehenden Ansätzen alternative Materialien und Konzepte erforscht werden, die die Resistenz der Wandmaterialien gegenüber Degeneration im Betrieb steigern oder ausschließen. Beispiele hierfür können neue Materialkomposita, Oberflächenstrukturierungen oder Technologieansätze wie flüssige Materialfilme für die erste Wand sein.
Die Aufzählung hier und in Nummer 1 ist als beispielhaft und nicht vollständig anzusehen. Es können auch andere Themen bearbeitet werden, die einen Beitrag zu den Förderzielen leisten. Jedes Forschungsvorhaben muss sich jedoch aus einem eindeutigen Bezug zu den Zielen des Förderprogramms Fusionsforschung ableiten.
Es wird empfohlen, sich vor Einreichung einer Skizze zwecks Abklärung der thematischen Passfähigkeit mit dem beauftragten Projektträger in Verbindung zu setzen.
Als Grundlage der geplanten Forschungsarbeiten sind aussagekräftige und ausreichende Evidenzen aus der Grundlagenforschung bereits in der Skizzenphase nachzuweisen (hochrangige Peer-Review Artikel, Messreihen, erste Aufbauten et cetera). Der mögliche Nutzwert, insbesondere im Vergleich zu bestehenden Technologien und Ansätzen, ist differenziert darzulegen.
Die Ergebnisse aus dem Vorhaben sollen als Basis für anschließende, weitergehende Verbundforschung unter Einbezug von Unternehmen oder Entwicklungsarbeiten von Start-ups dienen. Insofern sind entsprechende Absichtserklärungen der Industrie oder assoziierte Beteiligung von Unternehmen gewünscht.
Zur Verringerung des Risikos und der Erhöhung der Breitenwirksamkeit können zusätzliche Verwertungsszenarien der Technologien auch außerhalb der Fusion aufgezeigt werden.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
2 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
2 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch ein hohes wissenschaftlich- technisches Risiko gekennzeichnet sind. Vorgesehen ist die Förderung von Einzelvorhaben oder von (Forscher-) Verbünden mit bis zu drei Partnern.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
4https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
4https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Die Förderdauer beträgt im Regelfall circa zwei Jahre.
Die Gesamtzuwendung soll in der Regel 2 Millionen Euro inklusive Boni und Projektpauschalen nicht überschreiten und richtet sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMFTR.
Es ist geplant pro Jahr circa zehn Projekte zu fördern.
Sofern für die Zielerreichung notwendig, sind auch Investitionen in eine projektspezifische Geräteausstattung mit bis zu 35 Prozent der Fördersumme förderfähig.
Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Einzelvorhaben beziehungsweise Teilvorhaben bei Verbundprojekten für Reisen zu Projekttreffen, bilaterale Arbeitstreffen, Aufbau von Infrastrukturen bei Partnern, Messaufenthalte, Konferenzreisen oder Ähnliches eine Pauschale in Höhe von bis zu 8 000 Euro pro im Projekt beschäftigen Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) angesetzt werden. Eine Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben beziehungsweise Kosten erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen.
Für Konferenzreisen ist im Vorfeld der Reise jeweils eine Einzelfreigabe beim Zuwendungsgeber beziehungsweise beauftragten Projektträger (siehe unten) einzuholen. Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannte Pauschale, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.
Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Einzelvorhaben beziehungsweise Teilvorhaben bei Verbundprojekten eine Pauschale für Verbrauchsmaterialien in Höhe von bis zu 10 000 Euro pro im Projekt beschäftigen, experimentell tätigem Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) angesetzt werden. Eine Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben beziehungsweise Kosten erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen. Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannte Pauschale, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.
5Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Die Förderdauer beträgt im Regelfall circa zwei Jahre.
Die Gesamtzuwendung soll in der Regel 2 Millionen Euro inklusive Boni und Projektpauschalen nicht überschreiten und richtet sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMFTR.
Es ist geplant pro Jahr circa zehn Projekte zu fördern.
Sofern für die Zielerreichung notwendig, sind auch Investitionen in eine projektspezifische Geräteausstattung mit bis zu 35 Prozent der Fördersumme förderfähig.
Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Einzelvorhaben beziehungsweise Teilvorhaben bei Verbundprojekten für Reisen zu Projekttreffen, bilaterale Arbeitstreffen, Aufbau von Infrastrukturen bei Partnern, Messaufenthalte, Konferenzreisen oder Ähnliches eine Pauschale in Höhe von bis zu 8 000 Euro pro im Projekt beschäftigen Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) angesetzt werden. Eine Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben beziehungsweise Kosten erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen.
Für Konferenzreisen ist im Vorfeld der Reise jeweils eine Einzelfreigabe beim Zuwendungsgeber beziehungsweise beauftragten Projektträger (siehe unten) einzuholen. Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannte Pauschale, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.
Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Einzelvorhaben beziehungsweise Teilvorhaben bei Verbundprojekten eine Pauschale für Verbrauchsmaterialien in Höhe von bis zu 10 000 Euro pro im Projekt beschäftigen, experimentell tätigem Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) angesetzt werden. Eine Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben beziehungsweise Kosten erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen. Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannte Pauschale, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.
5Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7. Verfahren
7.1. Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Naturwissenschaftliche Grundlagenforschung/Fusion –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Kontakt:
Dr. Leonhard Klar
Telefon: +49 (0) 211/6214-954
E-Mail: leonhard.klar@vdi.de
Dr. Sebastian Burhenn
Telefon: +49 (0) 211/6214-966
E-Mail: sebastian.burhenn@vdi.de
Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Es wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Naturwissenschaftliche Grundlagenforschung/Fusion –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Kontakt:
Dr. Leonhard Klar
Telefon: +49 (0) 211/6214-954
E-Mail: leonhard.klar@vdi.de
Dr. Sebastian Burhenn
Telefon: +49 (0) 211/6214-966
E-Mail: sebastian.burhenn@vdi.de
Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Es wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2. Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Vorlagefrist ist der 15. Januar 2026, der 31. Oktober 2026 und der 31. Oktober 2027.
Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach den oben angegebenen Zeitpunkten ein-gehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung (Buchstabe a bis i) zu erstellen und sollte maximal 12 DIN-A4-Seiten (einfacher Zeilenabstand, Schriftart Arial, Schriftgröße 11) umfassen.
https://www.bmftr-fusionsforschung.de/
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
Vorlagefrist ist der 15. Januar 2026, der 31. Oktober 2026 und der 31. Oktober 2027.
Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach den oben angegebenen Zeitpunkten ein-gehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung (Buchstabe a bis i) zu erstellen und sollte maximal 12 DIN-A4-Seiten (einfacher Zeilenabstand, Schriftart Arial, Schriftgröße 11) umfassen.
- Titel des Vorhabens und Kennwort
- Name und Anschrift des Antragstellers inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- Ziele des Vorhabens
- Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags
- wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen
- Beitrag des Vorhabens zum übergeordneten Programmziel „Fusionskraftwerk“
- Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten in Bezug zum Vorhaben
- Problembeschreibung und Ausgangssituation (Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte [eigene und Dritter] und – sofern zutreffend – Bewertung der Patentlage im Hinblick auf die Verwertung der Ergebnisse)
- Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
- bisherige Arbeiten des Antragstellers mit Bezug zu den Zielen dieses Vorhabens
- Angabe des TRL der zu erforschenden Technologie(n) nach Einschätzung des Antragstellers zu Beginn (Stand der Technik) und zum Ende der Förderung, gegebenenfalls getrennt nach Teiltechnologien
- Kurzdarstellung des Antragstellers beziehungsweise der beantragenden Partner im Fall von Verbundprojekten
- Darstellung der Kompetenzen der Projektpartner
- Arbeitsplan und Verbundstruktur
- grobe Beschreibung der Arbeiten einschließlich der wichtigsten wissenschaftlichen und technischen Problemstellungen sowie der Lösungsansätze
- Definition erfolgskritischer Meilensteine, darunter eines möglichst quantitativ überprüfbaren Halbzeitmeilensteins im Sinne eines Abbruchkriteriums; gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten
- Netzplan: Übergeordnete Arbeitspakete und wichtigste (Verbund-)Meilensteine, aufgetragen über der Zeit
- grober Verwertungsplan
- wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
- perspektivischer Zielmarkt
- Nutzung der Ergebnisse nach Projekteende, anschließende Schritte
- Finanzierungsplan
- grobe tabellarische Finanzierungsübersicht (Angabe von geschätzten Ausgaben-/Kostenarten und Eigenmitteln/ Drittmitteln)
https://www.bmftr-fusionsforschung.de/
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
●
Bezug zur Förderbekanntmachung
●
Innovationshöhe und Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts
●
technische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung, Hebelwirkung beziehungsweise Schlüsselcharakter der Innovation, Relevanz für das übergeordnete Programmziel „Fusionskraftwerk“
●
Beherrschbarkeit der Technologie und der zur Umsetzung erforderlichen Verfahren
●
Kompetenz des Antragstellers/der Antragsteller, Einbeziehung der für eine erfolgreiche Umsetzung erforderlichen Partner, gegebenenfalls Qualität des Konsortiums und Einbeziehung der Industrie
●
Qualität und Belastbarkeit des Anwendungs-/Verwertungskonzepts, sofern zutreffend: Marktpotenzial, Vollständigkeit der Wertschöpfungskette
●
Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits-, Ressourcen- und Finanzplanung
Das BMFTR und der beauftragte Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Gutachterkommission beraten zu lassen.
Das BMFTR und der beauftragte Projektträger behalten sich vor, für Skizzen, die eine mittlere Bewertung erhalten haben, ein Losverfahren anzuwenden.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Fall von Verbundprojekten sind die Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, durch den Verbundkoordinator zu informieren.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Das BMFTR und der beauftragte Projektträger behalten sich vor, für Skizzen, die eine mittlere Bewertung erhalten haben, ein Losverfahren anzuwenden.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Fall von Verbundprojekten sind die Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, durch den Verbundkoordinator zu informieren.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Anträge, die nicht innerhalb der in der Aufforderung zur Antragstellung genannten Vorlagefrist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Anträge, die nicht innerhalb der in der Aufforderung zur Antragstellung genannten Vorlagefrist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
●
detaillierte Darstellung der wissenschaftlichen und technischen Ziele des Teilvorhabens, angestrebte Innovationen
●
ausführliche Beschreibung der Arbeiten des (Teil-)vorhabens
●
ausführlicher Arbeitsplan mit der Angabe des Personalaufwandes für jedes Arbeitspaket
●
Beschreibung mindestens eines Meilensteins zur Laufzeitmitte mit nachprüfbaren Kriterien im Sinne eines Abbruchkriteriums
●
detaillierter Finanzierungsplan
●
ausführliche Darstellung zur Verwertung der Ergebnisse des (Teil-)vorhabens
Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungskriterien:
●
Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement
●
Angemessenheit des Finanzierungsplans beziehungsweise der Vorkalkulation jedes (Teil-)vorhabens
●
Festlegung quantitativer Projektziele für jedes (Teil-)vorhaben
●
konkrete Verwertungspläne für jedes (Teil-)vorhaben
●
Notwendigkeit der Zuwendung
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.
Ansprechpersonen
Dr. Leonhard Klar
Telefon: +49 (0) 211/6214-954
E-Mail: leonhard.klar@vdi.de
Telefon: +49 (0) 211/6214-954
E-Mail: leonhard.klar@vdi.de
Dr. Sebastian Burhenn
Telefon: +49 (0) 211/6214-966
E-Mail: sebastian.burhenn@vdi.de
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E-Mail: sebastian.burhenn@vdi.de
