Fördermaßnahme
Basistechnologien für die Fusion – auf dem Weg zu einem Fusionskraftwerk
3. Auswahlrunde
Geschlossen
10.11.2025
Förderrichtlinie
Stichtage zur Skizzeneinreichung:
Modul A: 23. Januar 2026
Modul B: 23. Januar 2026
Modul A: 23. Januar 2026
Modul B: 23. Januar 2026
Virtuelle Infoveranstaltung:
Im März 2024 wurde eine Infoveranstaltung zu Modul A abgehalten. Den Foliensatz der Infoveranstaltung finden Sie weiter unten im Downloadbereich.
Im März 2024 wurde eine Infoveranstaltung zu Modul A abgehalten. Den Foliensatz der Infoveranstaltung finden Sie weiter unten im Downloadbereich.
1. Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) beabsichtigt, die technologische Weiterentwicklung der Fusion auf der Grundlage des Programms „Fusion 2040 – Forschung auf dem Weg zum Fusionskraftwerk“ sowie unter dem Dach der Hightech-Agenda und des Energieforschungsprogramms der Bundesregierung zu fördern. Mit dem Förderprogramm verfolgt das BMFTR das strategische Ziel, in aufeinander aufbauenden Phasen schnell und zielführend die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb des weltweit ersten Fusionskraftwerks in Deutschland zu schaffen. Hierfür sollen technologieoffen Forschungsarbeiten sowohl im Bereich der Trägheitsfusion als auch des magnetischen Einschlusses gefördert werden.
An den Grundlagen der technischen Umsetzung der Fusionsenergie wird bereits seit vielen Jahrzehnten geforscht. Fusionsreaktionen in einem Labor oder einem Kraftwerk in Gang zu setzen und zu kontrollieren, ist jedoch aufgrund der extremen Bedingungen der Reaktion enorm herausfordernd. Aufgrund der Abstoßung positiv geladener Atomkerne, die es zu überwinden gilt, können solche Reaktionen nur bei höchsten Temperaturen und Drücken stattfinden. Eine Verschmelzung erreicht man daher nur mit Hilfe von extremen Magnetfeldern, Heizsystemen oder sehr starken Lasern.
Die Herausforderungen auf dem Weg zu einem Fusionskraftwerk sind vielfältig. Die meisten der benötigten Komponenten, Technologien und Systeme existieren momentan – wenn überhaupt – nur in Form wissenschaftlicher Experimente und werden in den kommenden Jahren weiter erforscht, entwickelt und erprobt werden müssen. Zudem muss ein Übergang von einer reinen Grundlagenforschung hin zu einer anwendungs- und projektorientierten Forschung vollzogen werden. Hierfür braucht es ein Innovationsökosystem, in dem alle relevanten Akteure effizient zusammenarbeiten können.
Aus diesen Aspekten formuliert das Förderprogramm Fusion 2040 eine Reihe von Handlungsfeldern und definiert Themenschwerpunkte, von denen einige in den ersten zwei Auswahlrunden der Bekanntmachung im Jahr 2024 bereits adressiert wurden und in den kommenden Jahren mit spezifischen Maßnahmen weiter adressiert werden sollen.
Wissenschaftlich-technische Fragestellungen:
a) System-Codes/Kraftwerksdesign
b) Tritium/Tritiumkreislauf/Brutblanket
c) Erste Wand/Plasma-Wand-Wechselwirkung
d) Neutronics/Neutronenquellen
e) Magnetischer Einschluss und Plasmaheizung
f) Lasersysteme
g) Targets und Injektionssysteme
h) Hochenergiedichte- und Magnetohydrodynamik-Simulationen
i) Diagnostik
j) Remote-Handling
k) Periphere Kraftwerkskomponenten
Innovationsökosystem:
l) Kooperation, Einbindung der (Anwender- und Ausrüster-)Industrie
m) Fachkräfte
n) Kommunikation und Outreach
o) Regulierung und Rechtsrahmen für den Bau, Betrieb und Rückbau von Fusionskraftwerken
Mit der vorliegenden Förderrichtlinie sollen insbesondere die Buchstaben a, b, d, e, g-j und l adressiert werden.
An den Grundlagen der technischen Umsetzung der Fusionsenergie wird bereits seit vielen Jahrzehnten geforscht. Fusionsreaktionen in einem Labor oder einem Kraftwerk in Gang zu setzen und zu kontrollieren, ist jedoch aufgrund der extremen Bedingungen der Reaktion enorm herausfordernd. Aufgrund der Abstoßung positiv geladener Atomkerne, die es zu überwinden gilt, können solche Reaktionen nur bei höchsten Temperaturen und Drücken stattfinden. Eine Verschmelzung erreicht man daher nur mit Hilfe von extremen Magnetfeldern, Heizsystemen oder sehr starken Lasern.
Die Herausforderungen auf dem Weg zu einem Fusionskraftwerk sind vielfältig. Die meisten der benötigten Komponenten, Technologien und Systeme existieren momentan – wenn überhaupt – nur in Form wissenschaftlicher Experimente und werden in den kommenden Jahren weiter erforscht, entwickelt und erprobt werden müssen. Zudem muss ein Übergang von einer reinen Grundlagenforschung hin zu einer anwendungs- und projektorientierten Forschung vollzogen werden. Hierfür braucht es ein Innovationsökosystem, in dem alle relevanten Akteure effizient zusammenarbeiten können.
Aus diesen Aspekten formuliert das Förderprogramm Fusion 2040 eine Reihe von Handlungsfeldern und definiert Themenschwerpunkte, von denen einige in den ersten zwei Auswahlrunden der Bekanntmachung im Jahr 2024 bereits adressiert wurden und in den kommenden Jahren mit spezifischen Maßnahmen weiter adressiert werden sollen.
Wissenschaftlich-technische Fragestellungen:
a) System-Codes/Kraftwerksdesign
b) Tritium/Tritiumkreislauf/Brutblanket
c) Erste Wand/Plasma-Wand-Wechselwirkung
d) Neutronics/Neutronenquellen
e) Magnetischer Einschluss und Plasmaheizung
f) Lasersysteme
g) Targets und Injektionssysteme
h) Hochenergiedichte- und Magnetohydrodynamik-Simulationen
i) Diagnostik
j) Remote-Handling
k) Periphere Kraftwerkskomponenten
Innovationsökosystem:
l) Kooperation, Einbindung der (Anwender- und Ausrüster-)Industrie
m) Fachkräfte
n) Kommunikation und Outreach
o) Regulierung und Rechtsrahmen für den Bau, Betrieb und Rückbau von Fusionskraftwerken
Mit der vorliegenden Förderrichtlinie sollen insbesondere die Buchstaben a, b, d, e, g-j und l adressiert werden.
1.1. Förderziel
Ziel der vorliegenden Förderrichtlinie ist es, wesentliche Schlüsseltechnologien zu erforschen und zu entwickeln, die perspektivisch für die erfolgreiche Demonstration eines Fusionskraftwerks notwendig sind. Damit sollen erfolgversprechende Technologiezweige frühzeitig identifiziert und die Basis für mögliche Folgemaßnahmen gelegt werden.
Unmittelbar zu den Zielen dieser Bekanntmachung ist das Bestreben zugeordnet, nachhaltige Forschungskooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu initiieren und perspektivisch zu Lieferkettenbeziehungen auszubauen, um so einen wirksamen Transfer von Forschungsergebnissen in innovative Dienstleistungen und Produkte zu erreichen. Dabei sollen vor allem ein entsprechender Reifegrad (und gegebenenfalls Durchbrüche) bei den erforschten Technologien sowie weitere Planungen der Projektteilnehmenden hinsichtlich nächster innovatorischer Schritte (fortgeschriebener Verwertungsplan) angestrebt werden.
Modul A „Schlüsseltechnologien“
Die Förderrichtlinie zielt darauf ab, den technologischen Reifegrad (Technology Readiness Level, TRL) von wesentlichen Komponenten und „Enabling Technologies“ für ein Fusionskraftwerk innerhalb der nächsten drei Jahren derart zu erhöhen, dass eine Anwendung mindestens in Demonstrationsanlagen Anfang der 2030er Jahre ermöglicht werden kann. So sollen auch Unternehmen eine bessere Entscheidungsgrundlage und Perspektive erhalten, in die Wertschöpfungskette der Fusionstechnologien einzusteigen und zu investieren.
Der Fokus im vorliegenden dritten Förderaufruf der Maßnahme liegt auf kritischen Technologien für die Fusion allgemein („Bottlenecks“):
Dazu zählen das Tritium-Brutblanket und der daran angeschlossene Brennstoffkreislauf zur Extraktion, Aufbereitung und Rückführung des Tritiums in die Brennkammer bzw. die Neuherstellung von Targets. Es handelt sich um eine hochkomplexe und unverzichtbare Technologie für alle Deuterium-Tritium Ansätze mit einer hohen Zahl von benötigten Subkomponenten. Der Reifegrad TRL des Themenkomplexes „Tritiumkreislauf“ entspricht aktuell je nach Komponente noch 3 oder weniger und soll bis zum Ende des Jahrzehnts auf mindestens 5 gesteigert werden.
Im Bereich der Trägheits-/Laserfusion soll die Modellierung des Fusionsprozesses vorangetrieben werden. International vorhandene Expertise und Simulationscodes stehen für die deutschen Akteure nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung. Für den Aufbau eines deutschen Fusionsökosystems im Bereich der Laserfusion wird begleitend zum Aufbau entsprechender Experimentierumgebungen die Entwicklung eines eigenen Radiation-Hydrodynamic-Codes angestrebt. Deutschland verfügt über exzellentes Knowhow in der relativistischen Plasmaphysik, bei der Laser-Plasma-Wechselwirkung und beim High-Performance-Computing, das hier gebündelt und genutzt werden soll. Wo notwendig, ist die Beteiligung weiterer europäischer Partner dabei anzustreben.
Neben diesen technologischen Engstellen soll die angewandte Forschung zu weiteren reaktornahen Komponenten, zur Diagnostik und zum Remote-Handling von Reaktorkomponenten intensiviert, und dabei möglichst auf Ergebnissen von laufenden Förderprojekten aufgebaut werden.
Modul B „Test- und Messinfrastruktur“
Mit der Intensivierung der Forschungsanstrengungen und der Erhöhung der technologischen Reifegrade steigen auch Bedarfe und technische Anforderungen an die Forschungsinfrastrukturen. Eine entsprechende Aktualisierung oder der Ausbau der Geräteinfrastruktur aus Mitteln der Grundfinanzierung ist für Forschungseinrichtungen und Hochschulen in der Regel nicht leistbar, so dass hier in den nächsten Jahren ein Engpass entsteht. Ziel ist es daher, die Neuentwicklung, den Ausbau und die Validierung von Forschungs- und Geräteinfrastrukturen sowie Mess- und Testeinrichtungen voranzutreiben. Hiermit sollen Verfügbarkeit und Zugang zu solchen Infrastrukturen für die gesamte Fachcommunity und ganz besonders auch für Unternehmen deutlich verbessert werden.
So werden z.B. für die Testung von Teilen des Brutblankets, aber auch für die weiteren inneren Komponenten und Materialien des Kraftwerks Testanlagen erforderlich, die eine Schädigung mit Neutronen, bevorzugt in einem fusionsnahen Energiespektrum, ermöglichen. Diese Testmöglichkeiten sind in Deutschland – und der Europäischen Union – kaum vorhanden. Großgeräte wie die International Fusion Materials Irradiation Facility – Demo Oriented Neutron Source (IFMIF-DONES) oder eine von der Community diskutierte „Volumetric Neutron Source“ könnten frühestens in den 2030er Jahren zur Verfügung stehen. Ansätze zur Überbrückung mit kleinen, schnell verfügbaren Anlagen und Lösungen, das betrifft auch Neutronen aus Spaltreaktoren, sollen daher ebenfalls Ziel der Maßnahme sein.
Unmittelbar zu den Zielen dieser Bekanntmachung ist das Bestreben zugeordnet, nachhaltige Forschungskooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu initiieren und perspektivisch zu Lieferkettenbeziehungen auszubauen, um so einen wirksamen Transfer von Forschungsergebnissen in innovative Dienstleistungen und Produkte zu erreichen. Dabei sollen vor allem ein entsprechender Reifegrad (und gegebenenfalls Durchbrüche) bei den erforschten Technologien sowie weitere Planungen der Projektteilnehmenden hinsichtlich nächster innovatorischer Schritte (fortgeschriebener Verwertungsplan) angestrebt werden.
Modul A „Schlüsseltechnologien“
Die Förderrichtlinie zielt darauf ab, den technologischen Reifegrad (Technology Readiness Level, TRL) von wesentlichen Komponenten und „Enabling Technologies“ für ein Fusionskraftwerk innerhalb der nächsten drei Jahren derart zu erhöhen, dass eine Anwendung mindestens in Demonstrationsanlagen Anfang der 2030er Jahre ermöglicht werden kann. So sollen auch Unternehmen eine bessere Entscheidungsgrundlage und Perspektive erhalten, in die Wertschöpfungskette der Fusionstechnologien einzusteigen und zu investieren.
Der Fokus im vorliegenden dritten Förderaufruf der Maßnahme liegt auf kritischen Technologien für die Fusion allgemein („Bottlenecks“):
Dazu zählen das Tritium-Brutblanket und der daran angeschlossene Brennstoffkreislauf zur Extraktion, Aufbereitung und Rückführung des Tritiums in die Brennkammer bzw. die Neuherstellung von Targets. Es handelt sich um eine hochkomplexe und unverzichtbare Technologie für alle Deuterium-Tritium Ansätze mit einer hohen Zahl von benötigten Subkomponenten. Der Reifegrad TRL des Themenkomplexes „Tritiumkreislauf“ entspricht aktuell je nach Komponente noch 3 oder weniger und soll bis zum Ende des Jahrzehnts auf mindestens 5 gesteigert werden.
Im Bereich der Trägheits-/Laserfusion soll die Modellierung des Fusionsprozesses vorangetrieben werden. International vorhandene Expertise und Simulationscodes stehen für die deutschen Akteure nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung. Für den Aufbau eines deutschen Fusionsökosystems im Bereich der Laserfusion wird begleitend zum Aufbau entsprechender Experimentierumgebungen die Entwicklung eines eigenen Radiation-Hydrodynamic-Codes angestrebt. Deutschland verfügt über exzellentes Knowhow in der relativistischen Plasmaphysik, bei der Laser-Plasma-Wechselwirkung und beim High-Performance-Computing, das hier gebündelt und genutzt werden soll. Wo notwendig, ist die Beteiligung weiterer europäischer Partner dabei anzustreben.
Neben diesen technologischen Engstellen soll die angewandte Forschung zu weiteren reaktornahen Komponenten, zur Diagnostik und zum Remote-Handling von Reaktorkomponenten intensiviert, und dabei möglichst auf Ergebnissen von laufenden Förderprojekten aufgebaut werden.
Modul B „Test- und Messinfrastruktur“
Mit der Intensivierung der Forschungsanstrengungen und der Erhöhung der technologischen Reifegrade steigen auch Bedarfe und technische Anforderungen an die Forschungsinfrastrukturen. Eine entsprechende Aktualisierung oder der Ausbau der Geräteinfrastruktur aus Mitteln der Grundfinanzierung ist für Forschungseinrichtungen und Hochschulen in der Regel nicht leistbar, so dass hier in den nächsten Jahren ein Engpass entsteht. Ziel ist es daher, die Neuentwicklung, den Ausbau und die Validierung von Forschungs- und Geräteinfrastrukturen sowie Mess- und Testeinrichtungen voranzutreiben. Hiermit sollen Verfügbarkeit und Zugang zu solchen Infrastrukturen für die gesamte Fachcommunity und ganz besonders auch für Unternehmen deutlich verbessert werden.
So werden z.B. für die Testung von Teilen des Brutblankets, aber auch für die weiteren inneren Komponenten und Materialien des Kraftwerks Testanlagen erforderlich, die eine Schädigung mit Neutronen, bevorzugt in einem fusionsnahen Energiespektrum, ermöglichen. Diese Testmöglichkeiten sind in Deutschland – und der Europäischen Union – kaum vorhanden. Großgeräte wie die International Fusion Materials Irradiation Facility – Demo Oriented Neutron Source (IFMIF-DONES) oder eine von der Community diskutierte „Volumetric Neutron Source“ könnten frühestens in den 2030er Jahren zur Verfügung stehen. Ansätze zur Überbrückung mit kleinen, schnell verfügbaren Anlagen und Lösungen, das betrifft auch Neutronen aus Spaltreaktoren, sollen daher ebenfalls Ziel der Maßnahme sein.
1.2. Zuwendungszweck
Um die oben genannten Ziele zu erreichen, sind interdisziplinäre Kooperationen in der Wissenschaft sowie die Zusammenarbeit mit der Industrie erforderlich. Sich komplementär ergänzende Kompetenzen aller Projektteilnehmenden sind notwendig, um die komplexen Fragestellungen zielführend bearbeiten zu können und die technologischen Reifegrade entlang konkreter Meilensteine zu steigern. Hierzu werden in der Regel kooperative, vorwettbewerbliche und thematisch fokussierte Verbundprojekte mit Partnern aus der gewerblichen Wirtschaft und Forschungseinrichtungen beziehungsweise Hochschulen gefördert. Wo möglich, sollen die Projekte entlang von Wertschöpfungsketten strukturiert sein, um Innovationsprozesse zu beschleunigen und die Vernetzung der notwendigen Akteure frühzeitig voranzutreiben.
Kennzeichen aller geförderten Projekte sollen dabei ein hohes Risiko und eine besondere Komplexität der Forschungsaufgabe sein. Für eine Lösung dieser komplexen Problemstellungen sind in der Regel ein inter- und multidisziplinäres Vorgehen und eine enge Zusammenarbeit von Wirtschaft und Wissenschaft erforderlich, so dass gemeinsam und bedarfsorientiert neue, verbesserte Technologien erforscht werden.
Gleichzeitig soll eine Perspektive für eine nachgelagerte Realisierung der erforschten Komponenten und Technologien sichergestellt werden. Dafür sollen quantitative Ziele formuliert werden, anhand derer der Erfolg der Projekte als Meilensteine innerhalb einer Roadmap auf dem Weg zum Fusionskraftwerk beurteilt werden kann. Diese können als Basis für weiterführende (Förder-)Maßnahmen dienen.
Im Rahmen von Modul B soll zudem die Technologieentwicklung durch einen Ausbau von Test- und Messinfrastrukturen an Forschungseinrichtungen und Hochschulen zwecks eines weiteren Ausbaus des Fusionsökosystems in Deutschland unterstützt werden. Für diese Projekte können Einzelvorhaben an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sowie Forschungsverbünde zweckmäßig sein.
Um Synergien zwischen verschiedenen Technologierouten in einzelnen Forschungsschwerpunkten und Teiltechnologien bestmöglich zu nutzen und das Innovationsökosystem effektiver zu gestalten, soll die Organisation und Vernetzung mehrerer Akteure und/oder Projekte in sogenannte „Hubs“ mit bestimmten thematischen Schwerpunkten erfolgen, die insbesondere regionale Schwerpunkte abbilden können. Begleitende Arbeiten und (Teil-)Projekte zum Aufbau solcher Strukturen sollen ebenfalls im Rahmen dieser Maßnahme gefördert werden.
Kennzeichen aller geförderten Projekte sollen dabei ein hohes Risiko und eine besondere Komplexität der Forschungsaufgabe sein. Für eine Lösung dieser komplexen Problemstellungen sind in der Regel ein inter- und multidisziplinäres Vorgehen und eine enge Zusammenarbeit von Wirtschaft und Wissenschaft erforderlich, so dass gemeinsam und bedarfsorientiert neue, verbesserte Technologien erforscht werden.
Gleichzeitig soll eine Perspektive für eine nachgelagerte Realisierung der erforschten Komponenten und Technologien sichergestellt werden. Dafür sollen quantitative Ziele formuliert werden, anhand derer der Erfolg der Projekte als Meilensteine innerhalb einer Roadmap auf dem Weg zum Fusionskraftwerk beurteilt werden kann. Diese können als Basis für weiterführende (Förder-)Maßnahmen dienen.
Im Rahmen von Modul B soll zudem die Technologieentwicklung durch einen Ausbau von Test- und Messinfrastrukturen an Forschungseinrichtungen und Hochschulen zwecks eines weiteren Ausbaus des Fusionsökosystems in Deutschland unterstützt werden. Für diese Projekte können Einzelvorhaben an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sowie Forschungsverbünde zweckmäßig sein.
Um Synergien zwischen verschiedenen Technologierouten in einzelnen Forschungsschwerpunkten und Teiltechnologien bestmöglich zu nutzen und das Innovationsökosystem effektiver zu gestalten, soll die Organisation und Vernetzung mehrerer Akteure und/oder Projekte in sogenannte „Hubs“ mit bestimmten thematischen Schwerpunkten erfolgen, die insbesondere regionale Schwerpunkte abbilden können. Begleitende Arbeiten und (Teil-)Projekte zum Aufbau solcher Strukturen sollen ebenfalls im Rahmen dieser Maßnahme gefördert werden.
1.3. Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstaben a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
1Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit be-stimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Num-mer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in An-wendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6. 2023, S.1).
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstaben a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
1Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit be-stimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Num-mer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in An-wendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6. 2023, S.1).
2. Gegenstand der Förderung
Modul A „Schlüsseltechnologien“
Gegenstand der Förderung sind risikoreiche, vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der Basistechnologien für die Fusionsforschung und mit Relevanz für die Realisierung eines Fusionskraftwerks. Um die oben genannte Ziele zu erreichen, ist es erforderlich, vorhandenes Knowhow technologieoffen weiterzuentwickeln und für die spätere Anwendung, gegebenenfalls in mehreren Stufen, zu qualifizieren. Dazu werden Erforschung und Entwicklung einzelner Komponenten bis hin zu Full-Size-Demonstratoren für Teiltechnologien gefördert (z.B. Magnetspulen oder Targetinjektoren).
Adressierte Themenfelder sind unter anderem:
Gefördert werden Verbundprojekte mit Partnern aus Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Eine Federführung durch die Industrie ist gewünscht. Für den Themenkomplex der Hochenergiedichte- und Magnetohydrodynamik-Simulationen sind auch reine Forschungsverbünde förderfähig. Grundsätzlich ist die Praxistauglichkeit der erforschten Technologie sicherzustellen beziehungsweise im Idealfall sogar innerhalb der Projektlaufzeit zu demonstrieren. Wo zweckmäßig und möglich sind daher Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zentral in die Projektverbünde einzubinden, die für die zu erforschenden Technologien Anwendungs- und Verwertungsperspektiven sowie Marktzugänge einbringen.
Modul B „Test- und Messinfrastrukturen“
Gefördert werden soll der Aufbau und die Erweiterung von Testanlagen für Materialien, Targets und weiteren Komponenten für die Fusionsforschung.
Adressierte Themenfelder sind unter anderem:
Gefördert werden vor allem Verbund- oder Einzelvorhaben an Hochschulen oder Forschungsinstituten. Eine Beteiligung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist im Einzelfall möglich (z.B. bei eigenen Forschungsarbeiten an neuartigen Geräten).
Für Module A und B gilt:
Die Aufzählungen sind als beispielhaft und nicht vollständig anzusehen. Es können auch andere Themen bearbeitet werden, die einen Beitrag zu den Förderzielen leisten. Jedes Forschungsvorhaben muss sich jedoch aus einem eindeutigen Bezug zum übergeordneten Ziel des Förderprogramms Fusionsforschung – schnell und zielführend die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb von Fusionskraftwerken zu schaffen – ableiten.
Zur Verringerung des Risikos und der Erhöhung der Breitenwirksamkeit können zusätzliche Aktivitäten zur Normung von Fusionstechnologien und Verwertungsszenarien der Technologien auch außerhalb der Fusion aufgezeigt werden. Arbeiten zur Normung und technischen Evaluation von Zweitverwertungsmöglichkeiten sind in begrenztem Umfang ebenfalls förderfähig.
Die Einbindung von internationalen Partnern zur Einbindung komplementären Knowhows, zum Schließen von Wertschöpfungsketten oder zum Test von Materialien und Komponenten an geeigneten Infrastrukturen ist möglich.
Bringen internationale Partner Fördermittel ihres Sitzlandes in den Verbund ein, ist eine Abstimmung der Fördermittelgeber der beteiligten Länder anzustreben.
Neben rein wissenschaftlich-technischen Arbeiten sollen auch solche begleitende (Teil-)Projekte gefördert werden, die dem Aufbau sog. „Hubs“ (siehe oben) zu geeigneten Schwerpunktthemen der Fusionsforschung dienen. Förderfähige Themen hier sind zum Beispiel Maßnahmen zur Vernetzung der Projekte und Partner, Konzeption und Umsetzung geeigneter Austausch- und Matchmaking-Veranstaltungen, Durchführung von Strategieworkshops, Arbeiten zum Aufbau von gemeinsamen Forschungscampi, et cetera.
Gegenstand der Förderung sind risikoreiche, vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der Basistechnologien für die Fusionsforschung und mit Relevanz für die Realisierung eines Fusionskraftwerks. Um die oben genannte Ziele zu erreichen, ist es erforderlich, vorhandenes Knowhow technologieoffen weiterzuentwickeln und für die spätere Anwendung, gegebenenfalls in mehreren Stufen, zu qualifizieren. Dazu werden Erforschung und Entwicklung einzelner Komponenten bis hin zu Full-Size-Demonstratoren für Teiltechnologien gefördert (z.B. Magnetspulen oder Targetinjektoren).
Adressierte Themenfelder sind unter anderem:
- Komponenten und Systeme der Reaktorkammer, dazu zählen insbesondere:
- Teilsysteme der Wand, insbesondere des Tritium-Brutblankets, neue Wandkonzepte, aktive Kühlung
- Neutronenvervielfacher
- Divertoren
- Strukturmaterialien für das Reaktorgefäß und periphere Strukturen:
- Neutronenresistenz und niedrige Aktivierbarkeit für Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Entsorgung/Recycling
- Magnetischer Einschluss, insbesondere HTS-Materialien und Spulenkonzepte
- Komponenten des Tritiumkreislaufs und Tritiumprozessierung:
- Aufbau und Testung von Teilsystemen relevanter Größen bis zu Full-Size
- Tests und Validierung mit Neutronen und/oder bezüglich Thermomechanik und Fluiddynamik
- Targetphysik, Targetherstellung, Targetinjektion:
- Aufbau und Test von ersten (Teil-)Systemen
- Untersuchungen zur Skalierbarkeit
- Diagnose-/Metrologiesysteme:
- Für die oben genannten Technologien bzw. den Betrieb von Pilotanlagen
- Weiterentwicklung bestehender Messtechnik und Einführung neuer Messsysteme
- Testung unter relevanten Umgebungsbedingungen
- Hochenergiedichte- und Magnetohydrodynamik-Simulationen:
- Codeentwicklung zur Verifizierung und Planung von Experimenten, Targets und Testanlagen für die Laserfusion in Deutschland
- Prädiktive Codes in Bezug auf Targeteigenschaften (Opazitäten, Stopping Power, et cetera.), Laser-Plasma Wechselwirkung und Laser-Plasma Instabilitätet
- Methoden und Technologien für das Remote-Handling von Reaktorkomponenten und zur effizienten Wartung von Fusionsreaktoren
- Einsatz von KI für die oben genannten Themenfelder
Gefördert werden Verbundprojekte mit Partnern aus Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Eine Federführung durch die Industrie ist gewünscht. Für den Themenkomplex der Hochenergiedichte- und Magnetohydrodynamik-Simulationen sind auch reine Forschungsverbünde förderfähig. Grundsätzlich ist die Praxistauglichkeit der erforschten Technologie sicherzustellen beziehungsweise im Idealfall sogar innerhalb der Projektlaufzeit zu demonstrieren. Wo zweckmäßig und möglich sind daher Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zentral in die Projektverbünde einzubinden, die für die zu erforschenden Technologien Anwendungs- und Verwertungsperspektiven sowie Marktzugänge einbringen.
Modul B „Test- und Messinfrastrukturen“
Gefördert werden soll der Aufbau und die Erweiterung von Testanlagen für Materialien, Targets und weiteren Komponenten für die Fusionsforschung.
Adressierte Themenfelder sind unter anderem:
- Neutronenquellen/Neutronics:
- Nutzbarmachung und Ausbau bestehender Infrastrukturen zur Bestrahlung von Materialien mit fusionsähnlichen Energiespektren
- Durchführung von Experimenten zur Neutronenschädigung
- Verbesserung und Verifizierung von Simulationstools
- Emulation von Neutronenschädigung mit alternativen Technologien
- Entwicklung und Aufbau von neuartigen Laserquellen sowie von Testanlagen für optische Komponenten und für Targets für die Laserfusion.
- Erforschung, Aufbau und Demonstration von Teilen des Tritiumkreislaufs.
Gefördert werden vor allem Verbund- oder Einzelvorhaben an Hochschulen oder Forschungsinstituten. Eine Beteiligung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist im Einzelfall möglich (z.B. bei eigenen Forschungsarbeiten an neuartigen Geräten).
Für Module A und B gilt:
Die Aufzählungen sind als beispielhaft und nicht vollständig anzusehen. Es können auch andere Themen bearbeitet werden, die einen Beitrag zu den Förderzielen leisten. Jedes Forschungsvorhaben muss sich jedoch aus einem eindeutigen Bezug zum übergeordneten Ziel des Förderprogramms Fusionsforschung – schnell und zielführend die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb von Fusionskraftwerken zu schaffen – ableiten.
Zur Verringerung des Risikos und der Erhöhung der Breitenwirksamkeit können zusätzliche Aktivitäten zur Normung von Fusionstechnologien und Verwertungsszenarien der Technologien auch außerhalb der Fusion aufgezeigt werden. Arbeiten zur Normung und technischen Evaluation von Zweitverwertungsmöglichkeiten sind in begrenztem Umfang ebenfalls förderfähig.
Die Einbindung von internationalen Partnern zur Einbindung komplementären Knowhows, zum Schließen von Wertschöpfungsketten oder zum Test von Materialien und Komponenten an geeigneten Infrastrukturen ist möglich.
Bringen internationale Partner Fördermittel ihres Sitzlandes in den Verbund ein, ist eine Abstimmung der Fördermittelgeber der beteiligten Länder anzustreben.
Neben rein wissenschaftlich-technischen Arbeiten sollen auch solche begleitende (Teil-)Projekte gefördert werden, die dem Aufbau sog. „Hubs“ (siehe oben) zu geeigneten Schwerpunktthemen der Fusionsforschung dienen. Förderfähige Themen hier sind zum Beispiel Maßnahmen zur Vernetzung der Projekte und Partner, Konzeption und Umsetzung geeigneter Austausch- und Matchmaking-Veranstaltungen, Durchführung von Strategieworkshops, Arbeiten zum Aufbau von gemeinsamen Forschungscampi, et cetera.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
2Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
2Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gekennzeichnet sind durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko. Förderungswürdig sind Vorhaben von Unternehmen (insbesondere KMU) und Instituten mit Forschungs- sowie Entwicklungskompetenz bezogen auf die Ziele der Bekanntmachung. Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken mehrerer unabhängiger Partner zur Lösung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungs-Aufgaben (Verbundprojekte). Eine Förderung von Einzelvorhaben ist nicht beabsichtigt. Ausnahmen von dieser Regel können ggf. für den Themenkomplex „Neutronenquellen“ zugelassen werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Die jeweiligen Antragsteller müssen bestätigen, dass gegebenenfalls geschaffenen Geräte-Infrastrukturen im Anschluss an die Förderung aus der Grundfinanzierung heraus weiterbetrieben werden können.
4https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Die jeweiligen Antragsteller müssen bestätigen, dass gegebenenfalls geschaffenen Geräte-Infrastrukturen im Anschluss an die Förderung aus der Grundfinanzierung heraus weiterbetrieben werden können.
4https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6
Direkt förderfähig in Projekten mit internationalen Kooperationen sind Reisen zu den internationalen Partnern, Verbringung von Testaufbauten sowie Forschungsaufenthalte. Weiterhin sind zeitlich begrenzte Aufenthalte von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern in Deutschland förderfähig. Die Forschungsarbeiten der internationalen Kooperationspartner werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht direkt gefördert.
Nicht förderfähig ist die Errichtung von Gebäuden, Gebäudeinfrastrukturen (wie Reinräume) und Betriebsinfrastrukturen.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
In der Regel wird erwartet (Ausnahme: Modul B), dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Hinblick auf die Umsetzungsnähe entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 25 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Bei der Berechnung dieser Verbundförderquote von maximal 75 % sind mögliche Boni nicht zu berücksichtigen; diese werden zusätzlich gewährt.
Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Einzelvorhaben beziehungsweise Teilvorhaben bei Verbundprojekten für Reisen zu Projekttreffen, bilaterale Arbeitstreffen, Aufbau von Infrastrukturen bei Partnern, Messaufenthalte, Konferenzreisen oder Ähnliches eine Pauschale in Höhe von bis zu 8 000 Euro pro im Projekt beschäftigen Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) angesetzt werden. Eine Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben beziehungsweise Kosten erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen.
Für Konferenzreisen ist im Vorfeld der Reise jeweils eine Einzelfreigabe beim Zuwendungsgeber beziehungsweise beauftragten Projektträger (siehe unten) einzuholen. Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannte Pauschale, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.
Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Einzelvorhaben beziehungsweise Teilvorhaben bei Verbundprojekten eine Pauschale für Verbrauchsmaterialien in Höhe von bis zu 10 000 Euro pro im Projekt beschäftigen, experimentell tätigem Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) angesetzt werden. Eine Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben beziehungsweise Kosten erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen. Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannte Pauschale, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.
5Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6
Direkt förderfähig in Projekten mit internationalen Kooperationen sind Reisen zu den internationalen Partnern, Verbringung von Testaufbauten sowie Forschungsaufenthalte. Weiterhin sind zeitlich begrenzte Aufenthalte von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern in Deutschland förderfähig. Die Forschungsarbeiten der internationalen Kooperationspartner werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht direkt gefördert.
Nicht förderfähig ist die Errichtung von Gebäuden, Gebäudeinfrastrukturen (wie Reinräume) und Betriebsinfrastrukturen.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
In der Regel wird erwartet (Ausnahme: Modul B), dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Hinblick auf die Umsetzungsnähe entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 25 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Bei der Berechnung dieser Verbundförderquote von maximal 75 % sind mögliche Boni nicht zu berücksichtigen; diese werden zusätzlich gewährt.
Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Einzelvorhaben beziehungsweise Teilvorhaben bei Verbundprojekten für Reisen zu Projekttreffen, bilaterale Arbeitstreffen, Aufbau von Infrastrukturen bei Partnern, Messaufenthalte, Konferenzreisen oder Ähnliches eine Pauschale in Höhe von bis zu 8 000 Euro pro im Projekt beschäftigen Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) angesetzt werden. Eine Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben beziehungsweise Kosten erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen.
Für Konferenzreisen ist im Vorfeld der Reise jeweils eine Einzelfreigabe beim Zuwendungsgeber beziehungsweise beauftragten Projektträger (siehe unten) einzuholen. Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannte Pauschale, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.
Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Einzelvorhaben beziehungsweise Teilvorhaben bei Verbundprojekten eine Pauschale für Verbrauchsmaterialien in Höhe von bis zu 10 000 Euro pro im Projekt beschäftigen, experimentell tätigem Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) angesetzt werden. Eine Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben beziehungsweise Kosten erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen. Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannte Pauschale, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.
5Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7. Verfahren
7.1. Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Fusion/Naturwissenschaftliche Grundlagenforschung –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Kontakt:
Dr. Christian Flüchter
Telefon: +49 (0) 211/6214-261
E-Mail: fluechter@vdi.de
Dr. Felix Godejohann
Telefon: +49 (0) 211/6214-502
E-Mail: felix.godejohann@vdi.de
Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Es wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Fusion/Naturwissenschaftliche Grundlagenforschung –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Kontakt:
Dr. Christian Flüchter
Telefon: +49 (0) 211/6214-261
E-Mail: fluechter@vdi.de
Dr. Felix Godejohann
Telefon: +49 (0) 211/6214-502
E-Mail: felix.godejohann@vdi.de
Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Es wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2. Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Vorlagefrist ist der 15. Januar 2026.
Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach den oben angegebenen Zeitpunkten eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung (Buchstabe a bis i) zu erstellen und sollte für Modul A maximal 20 und für Modul B maximal 15 DIN-A4-Seiten (einfacher Zeilenabstand, Schriftart Arial, Schriftgröße 11) umfassen.
https://www.bmftr-fusionsforschung.de/
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
Vorlagefrist ist der 15. Januar 2026.
Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach den oben angegebenen Zeitpunkten eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung (Buchstabe a bis i) zu erstellen und sollte für Modul A maximal 20 und für Modul B maximal 15 DIN-A4-Seiten (einfacher Zeilenabstand, Schriftart Arial, Schriftgröße 11) umfassen.
- Titel des Vorhabens und Kennwort
- Name und Anschrift des Antragstellers inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- Ziele des Vorhabens
- Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags
- wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen
- Beitrag des Vorhabens zum übergeordneten Programmziel „Fusionskraftwerk“
- Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten in Bezug zum Vorhaben
- Problembeschreibung und Ausgangssituation (Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte [eigene und Dritter] und – sofern zutreffend – Bewertung der Patentlage im Hinblick auf die Verwertung der Ergebnisse)
- Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
- bisherige Arbeiten des Antragstellers mit Bezug zu den Zielen dieses Vorhabens
- Angabe des Technology Readyness Levels (TRL) der zu erforschenden Technologie(n) nach Einschätzung des Antragstellers zu Beginn (Stand der Technik) und zum Ende der Förderung, ggf. getrennt nach Teiltechnologien.
- Kurzdarstellung des Antragstellers beziehungsweise der beantragenden Partner im Fall von Verbundprojekten
- Kerngeschäft, Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz
- konkrete Darlegung des Marktzugangs
- Darstellung der Kompetenzen der Projektpartner
- Arbeitsplan und Verbundstruktur
- grobe Beschreibung der Arbeiten einschließlich der wichtigsten wissenschaftlichen und technischen Problemstellungen sowie der Lösungsansätze
- Definition erfolgskritischer Meilensteine, darunter eines möglichst quantitativ überprüfbaren Halbzeitmeilensteins im Sinne eines Abbruchkriteriums; gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten
- Netzplan: Übergeordnete Arbeitspakete und wichtigste Verbundmeilensteine, aufgetragen über der Zeit
- Verwertungsplan
- wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
- Größe des Zielmarkts, aktueller Marktanteil des Antragstellers beziehungsweise der Partner, mittelfristig angestrebter Marktanteil nach Projektende, Konkurrenzsituation
- Nutzung der Ergebnisse nach Projekteende, anschließende Schritte
- Finanzierungsplan
- grobe tabellarische Finanzierungsübersicht (Angabe von geschätzten Ausgaben-/Kostenarten und Eigenmitteln/ Drittmitteln)
https://www.bmftr-fusionsforschung.de/
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
●
Bezug zur Förderbekanntmachung
●
Innovationshöhe und Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts und Erhöhung der TRL-Level der (Teil-)Technologien
●
technische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung, Hebelwirkung beziehungsweise Schlüsselcharakter der Innovation, Relevanz für das übergeordnete Programmziel „Fusionskraftwerk“
●
Beherrschbarkeit der Technologie und der zur Umsetzung erforderlichen Verfahren
●
Qualität des Projektkonsortiums, Einbeziehung der für eine erfolgreiche Umsetzung erforderlichen Partner
●
Qualität und Belastbarkeit des Anwendungs-/Verwertungskonzepts, sofern zutreffend: Marktpotenzial, Vollständigkeit der Wertschöpfungskette
●
Beteiligung der Industrie, Einbeziehung von Start-ups und KMU
●
Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits-, Ressourcen- und Finanzplanung
Das BMFTR und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Gutachterkommission beraten zu lassen.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Fall von Verbundprojekten sind die Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, durch den Verbundkoordinator zu informieren.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Fall von Verbundprojekten sind die Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, durch den Verbundkoordinator zu informieren.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Anträge, die nicht innerhalb der in der Aufforderung zur Antragstellung genannten Vorlagefrist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Anträge, die nicht innerhalb der in der Aufforderung zur Antragstellung genannten Vorlagefrist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
●
detaillierte Darstellung der wissenschaftlichen und technischen Ziele des Teilvorhabens, angestrebte Innovationen
●
Erhöhung des Technologiereifegrades (TRL) im Vergleich zum Stand der Technik
●
ausführliche Beschreibung der Arbeiten des Teilvorhabens
●
ausführlicher Arbeitsplan mit der Angabe des Personalaufwandes für jedes Arbeitspaket
●
Beschreibung mindestens eines Meilensteins zur Laufzeitmitte mit nachprüfbaren Kriterien im Sinne eines Abbruchkriteriums
●
detaillierter Finanzierungsplan
●
ausführliche Darstellung zur Verwertung der Ergebnisse des Teilvorhabens
Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungskriterien:
●
Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement
●
Innovationshöhe des Teilvorhabens, Angemessenheit der Beihilfeintensitäten
●
Angemessenheit des Finanzierungsplans beziehungsweise der Vorkalkulation jedes Teilvorhabens
●
Festlegung quantitativer Projektziele für jedes (Teil-)vorhaben
●
konkrete Verwertungspläne für jedes Teilvorhaben
●
Notwendigkeit der Zuwendung
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.
Dokumente
Ansprechpersonen
Dr. Christian Flüchter
Telefon: +49 (0) 211/6214-261
E-Mail: fluechter@vdi.de
Telefon: +49 (0) 211/6214-261
E-Mail: fluechter@vdi.de
Dr. Felix Godejohann
Telefon: +49 (0) 211/6214-502
E-Mail: felix.godejohann@vdi.de
Telefon: +49 (0) 211/6214-502
E-Mail: felix.godejohann@vdi.de

