16.04.2026
Förderrichtlinie –
Faszination Fusionsforschung – Zukunftsenergie mit Outreach begreifbar machen
Geöffnet
Vorlagefrist:
17. Juli 2026
Virtuelle Infoveranstaltung:
Der zuständige Projektträger wird am 19. Mai 2026 von 11-12 Uhr eine virtuelle Infoveranstaltung zur Bekanntmachung abhalten. Hier informieren wir Sie über Bekanntmachungsinhalte und das Antragsverfahren, außerdem klären darüber hinaus Ihre offenen Fragen. Sie können sich über den nachfolgenden Button für die Veranstaltung anmelden.
17. Juli 2026
Virtuelle Infoveranstaltung:
Der zuständige Projektträger wird am 19. Mai 2026 von 11-12 Uhr eine virtuelle Infoveranstaltung zur Bekanntmachung abhalten. Hier informieren wir Sie über Bekanntmachungsinhalte und das Antragsverfahren, außerdem klären darüber hinaus Ihre offenen Fragen. Sie können sich über den nachfolgenden Button für die Veranstaltung anmelden.
1. Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) beabsichtigt, das Themenfeld „Kommunikation und Outreach für die Fusionsforschung“ auf der Grundlage des Programms „Fusion 2040 – Forschung auf dem Weg zum Fusionskraftwerk“ sowie der „Hightech Agenda Deutschland“ (HTAD) und dem aus der HTAD stammenden Aktionsplan der Bundesregierung „Deutschland auf dem Weg zum Fusionskraftwerk“ zu fördern. Das BMFTR verfolgt das strategische Ziel, in aufeinander aufbauenden Phasen schnell und zielführend die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb des weltweit ersten Fusionskraftwerks in Deutschland zu schaffen.
Damit die Fusionsforschung weiter ausgebaut und ein Fusionskraftwerk letztendlich in das Stromnetz integriert werden kann, braucht es neben dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt einen breiten gesellschaftlichen Rückhalt.Daher greift diese Förderrichtlinie insbesondere Maßnahme 5 „Öffentlichkeit einbinden“ des Aktionsplans auf. Hierfür sollen innovative Projekte gefördert werden, welche verschiedene Outreachkonzepte und -materialien entwickeln,insgesamt unterschiedliche Zielgruppen adressieren und so in ihrer Gesamtheit möglichst viele Menschen erreichen können. Dabei soll die Bevölkerung über die Chancen und Risiken der Fusion informiert, über Wissens- und Kompetenzzuwächse in ihrer Wissenschaftsmündigkeit gestärkt sowie ihr Interesse und ihre Akzeptanz für Fusionsenergie als zukünftige Energiequelle erhöht werden. Zentral sind dabei niederschwellige Zugänge, auch mit unterhaltendem Charakter, die die fachlichen Grundlagen, technologischen Herausforderungen und gesellschaftlichen Potentiale zielgruppengerecht auf informierende, debattierende oder partizipative Weise mit großer Reichweite vermitteln. Zusätzlich sollen insbesondere Konzepte gefördert werden, die in Schulen Begeisterung für das Thema Fusion initiieren und festigen.
Damit die Fusionsforschung weiter ausgebaut und ein Fusionskraftwerk letztendlich in das Stromnetz integriert werden kann, braucht es neben dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt einen breiten gesellschaftlichen Rückhalt.Daher greift diese Förderrichtlinie insbesondere Maßnahme 5 „Öffentlichkeit einbinden“ des Aktionsplans auf. Hierfür sollen innovative Projekte gefördert werden, welche verschiedene Outreachkonzepte und -materialien entwickeln,insgesamt unterschiedliche Zielgruppen adressieren und so in ihrer Gesamtheit möglichst viele Menschen erreichen können. Dabei soll die Bevölkerung über die Chancen und Risiken der Fusion informiert, über Wissens- und Kompetenzzuwächse in ihrer Wissenschaftsmündigkeit gestärkt sowie ihr Interesse und ihre Akzeptanz für Fusionsenergie als zukünftige Energiequelle erhöht werden. Zentral sind dabei niederschwellige Zugänge, auch mit unterhaltendem Charakter, die die fachlichen Grundlagen, technologischen Herausforderungen und gesellschaftlichen Potentiale zielgruppengerecht auf informierende, debattierende oder partizipative Weise mit großer Reichweite vermitteln. Zusätzlich sollen insbesondere Konzepte gefördert werden, die in Schulen Begeisterung für das Thema Fusion initiieren und festigen.
1.1. Förderziel
Das erklärte Ziel ist, fachliche Grundlagen, technologische Herausforderungen sowie gesellschaftliche Chancen und Risiken der Fusionsforschung in der Breite der Bevölkerung verstehbar und erlebbar zu machen sowie nachhaltiges Interesse für das Thema zu wecken. Wichtig sind daher Ansätze, die kein Vorhandensein von spezifischem Fachwissen erfordern, sondern einen kreativen, aktiven Zugang zu einem zielgruppengerechten Verständnis der Fusionsforschung ermöglichen. Dies erfordert innovative didaktische Konzepte.
Das realistische und angemessen anspruchsvolle Ziel der Förderung ist insgesamt, während der Projektlaufzeit neuartige Ansätze im Bereich Outreach für die Fusionsforschung zu entwickeln, pilotartig umzusetzen und ihre Wirkung zu evaluieren. Dabei sollen Kooperationen zwischen Akteuren aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Bildung und Wissenschaftskommunikation etabliert werden. Erfolgsindikatoren für die geförderten Outreach-Projekte sind insbesondere das im Verlauf der Projekte gewachsene Interesse und Verständnis der spezifischen Zielgruppen für die Fusionsforschung, deren Wissensstand sowie das Maß an Involviertheit. Ein weiterer Erfolgsindikator ist die Fortsetzung der jeweiligen Outreach-Projekte und deren Verwertung durch die Projektpartner.
Hinsichtlich unterschiedlicher Ziele sind die Projekte einem der folgenden Module zuzuordnen. Projektideen im Modul A verfolgen das Ziel der allgemeinen Aufklärung und Involvierung der breiten Öffentlichkeit im Bereich der Fusionsforschung.Die Breite der Bevölkerung ist hierbei durch die Vielzahl an Förderprojekten mit unterschiedlichen, sich teils überlagernden, spezifischen Zielgruppen adressiert. Im Modul B adressieren die Projektideen dediziert Schulen.Es wird das Ziel verfolgt, an Schulen Interesse und Wissen zur Fusionsforschung durch zielgruppengerechte Ansätze zu steigern.
Das realistische und angemessen anspruchsvolle Ziel der Förderung ist insgesamt, während der Projektlaufzeit neuartige Ansätze im Bereich Outreach für die Fusionsforschung zu entwickeln, pilotartig umzusetzen und ihre Wirkung zu evaluieren. Dabei sollen Kooperationen zwischen Akteuren aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Bildung und Wissenschaftskommunikation etabliert werden. Erfolgsindikatoren für die geförderten Outreach-Projekte sind insbesondere das im Verlauf der Projekte gewachsene Interesse und Verständnis der spezifischen Zielgruppen für die Fusionsforschung, deren Wissensstand sowie das Maß an Involviertheit. Ein weiterer Erfolgsindikator ist die Fortsetzung der jeweiligen Outreach-Projekte und deren Verwertung durch die Projektpartner.
Hinsichtlich unterschiedlicher Ziele sind die Projekte einem der folgenden Module zuzuordnen. Projektideen im Modul A verfolgen das Ziel der allgemeinen Aufklärung und Involvierung der breiten Öffentlichkeit im Bereich der Fusionsforschung.Die Breite der Bevölkerung ist hierbei durch die Vielzahl an Förderprojekten mit unterschiedlichen, sich teils überlagernden, spezifischen Zielgruppen adressiert. Im Modul B adressieren die Projektideen dediziert Schulen.Es wird das Ziel verfolgt, an Schulen Interesse und Wissen zur Fusionsforschung durch zielgruppengerechte Ansätze zu steigern.
1.2. Zuwendungszweck
Zweck der Bekanntmachung ist die Förderung von vorwettbewerblichen Projekten zur Erforschung neuartiger Outreach-Konzepte für die Fusionsforschung. Kennzeichen der Projekte sollen dabei ein hohes Risiko und eine besondere Komplexität der Forschungsaufgabe sein. Für eine Lösung ist in der Regel ein inter- und multidisziplinäres Vorgehen erforderlich. Mögliche Forschungsthemen und Anwendungsgebiete sind exemplarisch in Nummer 2 genannt.
Die hier geförderten Projekte sollen Fusionsforschung und Fusionstechnologien didaktisch aufbereiten und sie möglichst vielen Menschen zielgruppengerecht näherbringen und begreifbar machen. Durch die geförderten Projekte wird die Einbindung der Gesellschaft in den Innovationsprozess der Fusionsenergie motiviert und ermöglicht. Ein breites öffentliches Interesse steigert zudem das Potential für die Nachwuchsförderung im wissenschaftlich-technischen Bereich und kann somit auch dazu beitragen, einem drohenden Fachkräftemangel im Bereich der Fusion frühzeitig entgegenzuwirken. Darüber hinaus leisten Projekte, die über technologische Entwicklungen, aber auch Herausforderungen und Chancen aufklären, einen wichtigen Beitrag zur Wissenschaftsmündigkeit. Eine gesellschaftliche Teilhabe und ein aufgeklärter Diskurs innerhalb der Bevölkerung begünstigen außerdem die frühzeitige Klärung von Standortfragen für ein Fusionskraftwerk. Mit der frühzeitigen Einbindung der Öffentlichkeit soll die Akzeptanz von Fusionskraftwerken noch vor der Realisierung gesteigert werden.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
Die hier geförderten Projekte sollen Fusionsforschung und Fusionstechnologien didaktisch aufbereiten und sie möglichst vielen Menschen zielgruppengerecht näherbringen und begreifbar machen. Durch die geförderten Projekte wird die Einbindung der Gesellschaft in den Innovationsprozess der Fusionsenergie motiviert und ermöglicht. Ein breites öffentliches Interesse steigert zudem das Potential für die Nachwuchsförderung im wissenschaftlich-technischen Bereich und kann somit auch dazu beitragen, einem drohenden Fachkräftemangel im Bereich der Fusion frühzeitig entgegenzuwirken. Darüber hinaus leisten Projekte, die über technologische Entwicklungen, aber auch Herausforderungen und Chancen aufklären, einen wichtigen Beitrag zur Wissenschaftsmündigkeit. Eine gesellschaftliche Teilhabe und ein aufgeklärter Diskurs innerhalb der Bevölkerung begünstigen außerdem die frühzeitige Klärung von Standortfragen für ein Fusionskraftwerk. Mit der frühzeitigen Einbindung der Öffentlichkeit soll die Akzeptanz von Fusionskraftwerken noch vor der Realisierung gesteigert werden.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3. Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmender gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EuropäischenKommission (EU-Kommission) gewährt.1
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission)gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen,insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
1Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweiseder Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
2Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EuropäischenKommission (EU-Kommission) gewährt.1
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission)gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen,insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
1Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweiseder Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
2Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind vorwettbewerbliche Verbundprojekte aus den Bereichen Forschung, Entwicklung und Didaktik, die sich mit der Konzeption, Realisierung und begleitender Evaluierung innovativer, zielgruppenspezifischer Outreach- und Weiterbildungskonzepte für das Fusionsökosystem befassen. In begründeten Einzelfällen ist die Förderung von Einzelvorhaben möglich.
Die Projekte sollen mit einer didaktischen Aufbereitung des Themas die Vorstellung von technologisch-wissenschaftlichen Prinzipien und Effekten der Fusionsforschung zielgruppengerecht verstehbar machen und bedarfsorientiert entweder einer möglichst breiten Öffentlichkeit (Modul A) oder gezielt schulischen Akteuren (Modul B) einen niederschwelligen, zielgruppenspezifischen Zugang zum Thema Fusion bieten. Innerhalb der Projektlaufzeit müssen zwingend mindestens eine Demonstration des ausgereiften Umsetzungskonzepts unter Einbindung spezifisch anvisierter Beispielzielgruppen sowie eine anschließende wissenschaftliche Evaluation der Wirksamkeit des Konzepts erfolgen.
Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, deren zu vermittelnde wissenschaftlich-technische Inhalte einen direkten Bezug zu den Programmschwerpunkten des Forschungsprogramms „Fusion 2040“ und Schlüsseltechnologie Fusionin der HTAD und zum Aktionsplan „Deutschland auf dem Weg zum Fusionskraftwerk“ aufweisen. Mögliche fachliche Inhalte sind beispielsweise physikalische Grundlagen der Fusion, magnetischer Einschluss und Plasmaheizung, Lasersystemeund Optiken, Targets und Injektionssysteme, Tritiumtechnologien, Fusionsmaterialien, Neutronen, Diagnostik,Kraftwerksdesign und periphere Komponenten, Einbindung der Fusion ins Stromnetz, Sicherheit oder Regulatorik. Darüber hinaus kann neben den spezifischen fachlichen Inhalten auch der Forschungs- und Entwicklungsprozess im Fusionssektor und der Weg zur Marktreife als solche behandelt werden.
Modul A „Fusion kommunizieren“
In diesem Modul sollen primär Bevölkerungsgruppen adressiert werden, die bisher keine oder wenige Berührungspunkte mit der Fusion hatten und gegebenenfalls auch im Allgemeinen nicht wissenschafts- und technikaffin beziehungsweise-interessiert sind. Sekundär zielt die Maßnahme auch auf Bevölkerungsgruppen mit fachlichen Berührungspunkten oder interdisziplinärem Verknüpfungspotential zur Fusion ab, wie beispielsweise Studierende verwandter Fächer oder Arbeitnehmende im MINT-Bereich.
Mögliche Projektansätze sind unter anderem
Alle Aufzählungen sind als beispielhaft und nicht vollständig anzusehen. Es können auch andere Themen bearbeitet werden, die einen Beitrag zu den Förderzielen leisten. Jedes Forschungsvorhaben muss sich jedoch aus einem eindeutigen Bezug zum übergeordneten Ziel des Förderprogramms Fusionsforschung – schnell und zielführend die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb von Fusionskraftwerken zu schaffen – ableiten. Zur Erhöhung der gesellschaftlichen Akzeptanz können zusätzliche Verwertungsszenarien der Technologien auch außerhalb der Fusion aufgezeigt werden.
Nach Ablauf des Förderzeitraums wird vorausgesetzt, dass die im Rahmen der Projekte entstandenen Outreach-Maßnahmen ohne weitere öffentliche Förderung eigenständig weitergeführt werden.
Projekte sind eingeladen, Maßnahmen zur Vernetzung der in dieser Richtlinie geförderten Projekte und Identifikation von Querschnittsthemen zwischen den geförderten Projekten sowie Organisation von Workshops und Netzwerkveranstaltungen mitzudenken. Innerhalb von Projekten können zudem Konzepte mitgedacht werden, die zur Vergleichbarkeit von Outreach-Maßnahmen beitragen.
Es soll geprüft werden, inwiefern soziale Unterschiede (zum Beispiel Geschlecht, Bildungsgrad, Herkunft oder Ähnliches)berücksichtigt und aktiv angesprochen werden müssen, um einen möglichst großen und diversen Adressatenpool zu aktivieren.
Die Projekte sollen mit einer didaktischen Aufbereitung des Themas die Vorstellung von technologisch-wissenschaftlichen Prinzipien und Effekten der Fusionsforschung zielgruppengerecht verstehbar machen und bedarfsorientiert entweder einer möglichst breiten Öffentlichkeit (Modul A) oder gezielt schulischen Akteuren (Modul B) einen niederschwelligen, zielgruppenspezifischen Zugang zum Thema Fusion bieten. Innerhalb der Projektlaufzeit müssen zwingend mindestens eine Demonstration des ausgereiften Umsetzungskonzepts unter Einbindung spezifisch anvisierter Beispielzielgruppen sowie eine anschließende wissenschaftliche Evaluation der Wirksamkeit des Konzepts erfolgen.
Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, deren zu vermittelnde wissenschaftlich-technische Inhalte einen direkten Bezug zu den Programmschwerpunkten des Forschungsprogramms „Fusion 2040“ und Schlüsseltechnologie Fusionin der HTAD und zum Aktionsplan „Deutschland auf dem Weg zum Fusionskraftwerk“ aufweisen. Mögliche fachliche Inhalte sind beispielsweise physikalische Grundlagen der Fusion, magnetischer Einschluss und Plasmaheizung, Lasersystemeund Optiken, Targets und Injektionssysteme, Tritiumtechnologien, Fusionsmaterialien, Neutronen, Diagnostik,Kraftwerksdesign und periphere Komponenten, Einbindung der Fusion ins Stromnetz, Sicherheit oder Regulatorik. Darüber hinaus kann neben den spezifischen fachlichen Inhalten auch der Forschungs- und Entwicklungsprozess im Fusionssektor und der Weg zur Marktreife als solche behandelt werden.
Modul A „Fusion kommunizieren“
In diesem Modul sollen primär Bevölkerungsgruppen adressiert werden, die bisher keine oder wenige Berührungspunkte mit der Fusion hatten und gegebenenfalls auch im Allgemeinen nicht wissenschafts- und technikaffin beziehungsweise-interessiert sind. Sekundär zielt die Maßnahme auch auf Bevölkerungsgruppen mit fachlichen Berührungspunkten oder interdisziplinärem Verknüpfungspotential zur Fusion ab, wie beispielsweise Studierende verwandter Fächer oder Arbeitnehmende im MINT-Bereich.
Mögliche Projektansätze sind unter anderem
- innovative Formate der Wissenschaftskommunikation zur Adressierung neuer Zielgruppen, insbesondere durch
- neuartige Kombination mit anderen gesellschaftlichen, Kultur- oder Freizeitangeboten (zum Beispiel Theater oder Musikaufführungen, Kunstaustellungen, kulinarische Angebote, Escaperooms, Science Slams)
- innovative Erschließung neuer Kommunikations- und Lernorte (zum Beispiel Sport- und Kulturstätten, Parks,Gastronomie, mobile Angebote)
- interaktive Dialogformate und Veranstaltungen zur Information und Einbindung der interessierten Bevölkerung (zum Beispiel Bürgerdialoge, Workshops, Hackathons beziehungsweise Makeathons)
- Gamification-Ansätze (zum Beispiel Brett- und Kartenspiele, Videospiele, Modelle, Bausätze)
- Entwicklung und erstmalige Durchführung interdisziplinärer Kurzprogramme, um Berührungspunkte zur Fusion zu schaffen
- Maßnahmen zur gezielten Qualifikation und Förderung von Akteuren im Fusionsökosystem im Bereich Wissenschaftskommunikation(zum Beispiel Summer Schools, Science Slam Trainings, Kursangebote an Hochschulen)
- Vor-Ort-Besuche in Schulen mit kurzen, begeisternden Outreachformaten, um bei jungen Menschen Neugier für die Fusionsforschung zu wecken
- wiederkehrende Tagesformate für Schulklassen in Schülerlaboren, Museen, Universitäten, Forschungseinrichtungen und Unternehmen (zum Beispiel Schulausflug), um möglichst vielen jungen Menschen Einblicke in mögliche Tätigkeitsfelder in der Fusion im Bereich Akademie, Industrie und Forschungseinrichtungen zu vermitteln
- maßgeschneiderte mehrtägige bis -wöchige Partizipationsformate für besonders motivierte Schülerinnen und Schüler (zum Beispiel Feriencamps, Schülerakademien, Schülerforschungspraktika)
- analoge und digitale Lehr- und Lernmaterialien (zum Beispiel Spiele, Apps, Lernplattformen, Experimentiersets,neue Unterrichtskonzepte, Projektwochen)
- Fortbildungen für Lehrkräfte
- Wettbewerbe
Alle Aufzählungen sind als beispielhaft und nicht vollständig anzusehen. Es können auch andere Themen bearbeitet werden, die einen Beitrag zu den Förderzielen leisten. Jedes Forschungsvorhaben muss sich jedoch aus einem eindeutigen Bezug zum übergeordneten Ziel des Förderprogramms Fusionsforschung – schnell und zielführend die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb von Fusionskraftwerken zu schaffen – ableiten. Zur Erhöhung der gesellschaftlichen Akzeptanz können zusätzliche Verwertungsszenarien der Technologien auch außerhalb der Fusion aufgezeigt werden.
Nach Ablauf des Förderzeitraums wird vorausgesetzt, dass die im Rahmen der Projekte entstandenen Outreach-Maßnahmen ohne weitere öffentliche Förderung eigenständig weitergeführt werden.
Projekte sind eingeladen, Maßnahmen zur Vernetzung der in dieser Richtlinie geförderten Projekte und Identifikation von Querschnittsthemen zwischen den geförderten Projekten sowie Organisation von Workshops und Netzwerkveranstaltungen mitzudenken. Innerhalb von Projekten können zudem Konzepte mitgedacht werden, die zur Vergleichbarkeit von Outreach-Maßnahmen beitragen.
Es soll geprüft werden, inwiefern soziale Unterschiede (zum Beispiel Geschlecht, Bildungsgrad, Herkunft oder Ähnliches)berücksichtigt und aktiv angesprochen werden müssen, um einen möglichst großen und diversen Adressatenpool zu aktivieren.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Museen und sonstige Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung und/oder -praxis. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Museen und sonstige Organisationen), in Deutschland verlangt.
Forschungs- und Bildungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).3
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungender KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
3Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
Forschungs- und Bildungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).3
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungender KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
3Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).5
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher,dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher,dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen,die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Soweit die Förderung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EuropäischenUnion (AEUV) darstellt, ergeben sich die förderfähigen Kosten beziehungsweise Ausgaben aus den jeweils einschlägigen Regelungen der AGVO oder der De-minimis-Verordnung (siehe Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben). Die Förderung kann unabhängig vom Gegenstand der Förderung (siehe Nummer 2) in zwei verschiedenen Beihilfemodalitätengewährt werden, sie können aber nicht miteinander kombiniert werden (Wahlfreiheit).
De-minimis-Beihilfe:
Sofern die Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe bestehen, kann diese angestrebt werden. Die Zuwendung für ein Vorhaben im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe ist auf einen Höchstbetrag von 300 000 Euro (Zeitraum: drei Jahre) begrenzt.
Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen können eine Anteilsfinanzierung bis zu 100 Prozent, mittlere Unternehmen können eine Anteilfinanzierung bis zu 75 Prozent, große Unternehmen können eine Anteilfinanzierung bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten beantragen (Beihilfeintensität/Förderquote). Die Ausgabenund Kosten des Vorhabens können daher je nach beantragter Förderquote über 300 000 Euro liegen. Maßgeblich fürdie Gewährung als De-minimis-Beihilfe ist die maximale Zuwendungshöhe von 300 000 Euro. Nach Artikel 3 Absatz 2der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfenin einem Zeitraum von drei Steuerjahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben der De-minimis-Verordnungsind zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Beihilfen im Rahmen der AGVO:
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind dieVorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Einzelvorhaben beziehungsweise Teilvorhaben bei Verbundprojekten für Reisen zu Projekttreffen, bilateralen Arbeitstreffen, Outreach und Evaluationsmaßnahmen, Konferenzreisen oder Ähnliches eine Pauschale in Höhe von bis zu 8 000 Euro pro im Projekt beschäftigen Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) angesetzt werden. Eine Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben beziehungsweise Kosten erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen.Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannte Pauschale, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.
6Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen,die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Soweit die Förderung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EuropäischenUnion (AEUV) darstellt, ergeben sich die förderfähigen Kosten beziehungsweise Ausgaben aus den jeweils einschlägigen Regelungen der AGVO oder der De-minimis-Verordnung (siehe Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben). Die Förderung kann unabhängig vom Gegenstand der Förderung (siehe Nummer 2) in zwei verschiedenen Beihilfemodalitätengewährt werden, sie können aber nicht miteinander kombiniert werden (Wahlfreiheit).
De-minimis-Beihilfe:
Sofern die Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe bestehen, kann diese angestrebt werden. Die Zuwendung für ein Vorhaben im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe ist auf einen Höchstbetrag von 300 000 Euro (Zeitraum: drei Jahre) begrenzt.
Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen können eine Anteilsfinanzierung bis zu 100 Prozent, mittlere Unternehmen können eine Anteilfinanzierung bis zu 75 Prozent, große Unternehmen können eine Anteilfinanzierung bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten beantragen (Beihilfeintensität/Förderquote). Die Ausgabenund Kosten des Vorhabens können daher je nach beantragter Förderquote über 300 000 Euro liegen. Maßgeblich fürdie Gewährung als De-minimis-Beihilfe ist die maximale Zuwendungshöhe von 300 000 Euro. Nach Artikel 3 Absatz 2der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfenin einem Zeitraum von drei Steuerjahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben der De-minimis-Verordnungsind zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Beihilfen im Rahmen der AGVO:
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind dieVorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Einzelvorhaben beziehungsweise Teilvorhaben bei Verbundprojekten für Reisen zu Projekttreffen, bilateralen Arbeitstreffen, Outreach und Evaluationsmaßnahmen, Konferenzreisen oder Ähnliches eine Pauschale in Höhe von bis zu 8 000 Euro pro im Projekt beschäftigen Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) angesetzt werden. Eine Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben beziehungsweise Kosten erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen.Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannte Pauschale, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.
6Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karriere phasensinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karriere phasensinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
7. Verfahren
7.1. Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Projektträgerschaft zur Fusionsforschung –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Kontakt:
Dr. Leonhard Klar
Telefon: +49 (0) 211/6214-954
E-Mail: leonhard.klar@vdi.de
Dr. Tim Höhne
Telefon: +49 (0) 211/6214 607
E-Mail: tim.hoehne@vdi.de
Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Es wird dringend empfohlen, zur Skizzen- und Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen.Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Projektträgerschaft zur Fusionsforschung –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Kontakt:
Dr. Leonhard Klar
Telefon: +49 (0) 211/6214-954
E-Mail: leonhard.klar@vdi.de
Dr. Tim Höhne
Telefon: +49 (0) 211/6214 607
E-Mail: tim.hoehne@vdi.de
Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Es wird dringend empfohlen, zur Skizzen- und Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen.Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2. Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger bis spätestens 17. Juli 2026 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung (Buchstabe a bis h) zu erstellen und sollte inklusive Anlagen (exklusive Deckblatt und Literaturverzeichnis) maximal zwölf DIN-A4-Seiten (einfacher Zeilenabstand, Schriftart Arial, Schriftgröße 11) umfassen
https://www.bmftr-fusionsforschung.de/
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung (Buchstabe a bis h) zu erstellen und sollte inklusive Anlagen (exklusive Deckblatt und Literaturverzeichnis) maximal zwölf DIN-A4-Seiten (einfacher Zeilenabstand, Schriftart Arial, Schriftgröße 11) umfassen
- Titel des Vorhabens und Kennwort
- Name und Anschrift des Antragstellers inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- Zusammenfassung des Projektvorschlags
- Kurzvorstellung, relevante Vorarbeiten und projektbezogene Rolle der einzelnen Verbundpartner (inklusive assoziierte)
- Ziele des Vorhabens
- Motivation und Gesamtziel des Vorhabens
- anvisierte Zielgruppe und Rekrutierung dieser
- wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen
- Beitrag des Projekts zu den Zielen der Bekanntmachung
- Aktueller Forschungsstand
- Ausgangssituation – existierende Umsetzungskonzepte und Maßnahmen zum Thema
- Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
- bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter) und Bewertung der Patentlage im Hinblick auf die Verwertung der Ergebnisse
- Arbeitsplan
- grobe Beschreibung der Arbeiten einschließlich der wichtigsten wissenschaftlichen, didaktischen und umsetzungsbezogenen Problemstellungen sowie der Lösungsansätze, gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten
- Definition eines möglichst spezifischen, überprüfbaren Halbzeitmeilensteins im Sinne eines Abbruchkriteriums inklusive erster Demonstration des Konzepts
- Netzplan: übergeordnete Arbeitspakete und wichtigste (Verbund-)Meilensteine, aufgetragen über der Zeit
- Erfolgsaussichten, Risiken und Mitigationsstrategien
- Anschlussfähigkeit und Verwertungsplan
anschließende Schritte und langfristige Nutzung der Ergebnisse nach Projekteende (inklusive Rekrutierung neuer Nutze - Finanzierungsplan
grobe tabellarische Finanzierungsübersicht (Angabe von geschätzten Ausgaben-/Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln)
– Vergleich mit dem internationalen Stand der Wissenschaft und der didaktischen Themenaufbereitung
https://www.bmftr-fusionsforschung.de/
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
●
fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung
●
Innovationshöhe, Qualität des wissenschaftlichen, didaktischen und umsetzungsbezogenen Konzepts
●
Hebelwirkung beziehungsweise Schlüsselcharakter der Innovation in Bezug auf wissenschaftliche oder gesellschaftliche Bedeutung und Bedarf
●
Qualität und Belastbarkeit des Verwertungskonzepts, insbesondere Grad der Aktivierung und Involvierung sowie Anzahl der erreichten Personen
●
Qualität des Projektverbunds, Einbeziehung der für eine erfolgreiche Umsetzung erforderlichen Partner, aktive Einbindungmöglicher Anwender
●
Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits-, Ressourcen- und Finanzplanung
Das BMFTR und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen.
Das BMFTR und der beauftragte Projektträger behalten sich vor, für Skizzen, die eine mittlere Bewertung erhalten haben, ein Losverfahren anzuwenden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Fall von Verbundprojekten sind die Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, durch den Verbundkoordinator zu informieren.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Das BMFTR und der beauftragte Projektträger behalten sich vor, für Skizzen, die eine mittlere Bewertung erhalten haben, ein Losverfahren anzuwenden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Fall von Verbundprojekten sind die Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, durch den Verbundkoordinator zu informieren.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Anträge, die nicht innerhalb der in der Aufforderung zur Antragstellung genannten Vorlagefrist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Förderanträge müssen für jedes Teilvorhaben neben den Antragsformularen folgenden Inhalt darstellen:
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Anträge, die nicht innerhalb der in der Aufforderung zur Antragstellung genannten Vorlagefrist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Förderanträge müssen für jedes Teilvorhaben neben den Antragsformularen folgenden Inhalt darstellen:
●
detaillierte Darstellung der wissenschaftlichen und technischen Ziele des Teilvorhabens, angestrebte Innovationen
●
ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans des Teilvorhabens mit der Angabe des Personalaufwands für jedesArbeitspaket,
●
teilvorhabenspezifischer Halbzeitmeilenstein mit Abbruchkriterium,
●
detaillierter Finanzierungsplan
●
ausführliche Darstellung zur Verwertung der Ergebnisse des Teilvorhabens
●
Darstellung der Notwendigkeit der Förderung (bezüglich eigener Ressourcen und alternativer Fördermöglichkeitenzum Beispiel durch die Europäische Union, Bundesländer et cetera).
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
●
Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
●
Innovationshöhe und Qualität des Teilvorhabens, Angemessenheit der Beihilfeintensitäten,
●
Angemessenheit des Finanzierungsplans beziehungsweise der Vorkalkulation jedes Teilvorhabens,
●
Festlegung prüfbarer Projektziele für jedes Teilvorhaben,
●
konkrete Verwertungspläne für jedes Teilvorhaben,
●
Notwendigkeit der Zuwendung.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, derAGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, und ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO beziehungsweise der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO beziehungsweise die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue AGVO beziehungsweise De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO beziehungsweise De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, derAGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, und ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO beziehungsweise der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO beziehungsweise die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue AGVO beziehungsweise De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO beziehungsweise De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.
Ansprechpersonen
Dr. Leonhard Klar
Telefon: +49 (0) 211/6214-954
E-Mail: leonhard.klar@vdi.de
Telefon: +49 (0) 211/6214-954
E-Mail: leonhard.klar@vdi.de
Dr. Tim Höhne
Telefon: +49 (0) 211/6214-607
E-Mail: tim.hoehne@vdi.de
Telefon: +49 (0) 211/6214-607
E-Mail: tim.hoehne@vdi.de

