Bekanntmachung
Richtlinie zur geplanten Förderung von innovativen Projekten zur Fusionstechnologie sowie vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten im Rahmen des wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse zu innovativen Nukleartechnologien („IPCEI INT“)
Vorläufige Version
Stichtag zur Skizzeneinreichung:
15.10.2026
15.10.2026
1. Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) beabsichtigt, unter Einbindung der wirtschaftspolitischen Expertise des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), die technologische Weiterentwicklung von Fusionstechnologien (nachfolgend auch lediglich: „Fusion“) auf der Grundlage des Förderprogramms „Fusion 2040 – Forschung auf dem Weg zum Fusionskraftwerk" (Fusion 2040) sowie unter dem Dach der Hightech Agenda Deutschland (HTAD) und des Energieforschungsprogramms der Bundesregierung sowie des Aktionsplans Fusion der Bundesregierung zu fördern. Übergeordnetes Ziel ist, ein industriell nutzbares Fusionskraftwerk zu realisieren und die dafür notwendigen industriellen kerntechnologischen Fähigkeiten im Bereich der Fusion zu entwickeln.
Europa verfügt über eine lange Tradition in der Fusionsforschung: Mit dem gemeinsamen Unternehmen „Fusion for Energy“ (F4E) und dem Konsortium EUROfusion bestehen etablierte Strukturen, über die europäische Forschungseinrichtungen und Unternehmen seit vielen Jahren maßgeblich zum Projekt ITER (International Thermonuclear Experimental Reactor) und zur Vorbereitung künftiger Fusionskraftwerke beitragen. Ergänzend wurde jüngst eine Initiative zur Stärkung der öffentlichen‑privaten Zusammenarbeit (GO4FUSION – Strategic Alliance for Building European Fusion Energy Partnership) und zur Vernetzung von Industrie und Forschung im Bereich Fusionstechnologien angestoßen. Die Europäische Kommission bereitet zudem ihre erste umfassende Fusionsstrategie („EU Fusion Strategy“) vor, die Europa an die Spitze der globalen Fusionsentwicklung stellen und die Kommerzialisierung der Fusionsenergie in der Europäischen Union (EU) beschleunigen soll.
Auf europäischer Ebene wird derzeit durch mehrere EU-Mitgliedstaaten ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu innovativen Nukleartechnologien (englisch: Important Project of Common European Interest on Innovative Nuclear Technologies; nachfolgend: „IPCEI INT“) vorbereitet. Die Bundesrepublik Deutschland ist dieser Initiative für den Teilbereich Fusionstechnologien und deren vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten (etwa Komponenten, Werkstoffe und Materialien, Digitalisierung, Brennstoffkreislauf) beigetreten.
Das in Vorbereitung befindliche IPCEI INT ist in drei thematische Workstreams (1. Reaktoren; 2. Brennstoffe und Radioisotope; 3. Materialien, Komponenten und Dienstleistungen) gegliedert. Die vorliegende Richtlinie betrifft ausschließlich die Förderung von potenziellen Vorhaben zur Fusion und deren Wertschöpfungsketten im Rahmen des IPCEI INT. Projekte dazu können grundsätzlich alle Workstreams betreffen. Mit der Bekanntmachung dieser Richtlinie sollen gezielt potenzielle Vorhaben im Teilbereich Fusionstechnologien und deren Wertschöpfungsketten identifiziert werden, die geeignet sind, einen fusionstechnologiespezifischen Beitrag zu dem IPCEI INT zu leisten.
Die vorliegende Richtlinie dient der nationalen Vorbereitung der potenziellen Teilnahme von Vorhaben zur Fusion und deren Wertschöpfungsketten am IPCEI INT. Im Fokus der Förderrichtlinie stehen dabei Vorhaben mit hohem Innovationsgehalt und klarer Einordnung in das auf europäischer Ebene über die weiteren Arbeiten zur Ausgestaltung des IPCEI INT zu definierende Innovationsökosystem im Bereich Fusionstechnologien nebst deren Wertschöpfungsketten.
Das in der hiesigen Förderrichtlinie dargestellte nationale Interessenbekundungsverfahren richtet sich an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die planen, Skizzen für eine potenzielle Förderung entsprechend der Mitteilung der Europäischen Kommission (nachfolgend: „Kommission“) vom 30. Dezember 2021 zu Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (2021/C 528/02 (nachfolgend: „IPCEI-Mitteilung“))1 als sogenannte direkte Teilnehmer einzureichen. Für große Einzelvorhaben direkter Teilnehmer ist die Einreichung von Skizzen im Rahmen dieses Interessenbekundungsverfahrens der entscheidende Schritt, um das Verfahren zu starten.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Wechsel in andere Kategorien der Beteiligung an dem IPCEI INT – verbunden mit der weiteren Beteiligung an dem IPCEI INT als sog. assoziierte oder indirekte Partner – bis zum Zeitpunkt der Notifizierung durch die Kommission unter Berücksichtigung des Verlaufs des weiteren Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des Fördervolumens und auf Basis der fachlichen Einschätzung durch das BMFTR grundsätzlich möglich sein kann. Die Förderung von infolge des dargestellten Wechsels als assoziierte Teilnehmer zu qualifizierender (ehemaliger potentieller direkter) Teilnehmer erfolgt im Rahmen der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung von Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) in der Fassung vom 1. Juli 20232. Die näheren Einzelheiten werden mit einer gesonderten Förderrichtlinie geregelt.
Die Herausforderungen auf dem Weg zu industriell nutzbaren Fusionskraftwerken sind vielfältig. Viele der benötigten Basistechnologien, Komponenten und Systeme befinden sich derzeit im niedrigen bis mittleren Technologiereifegrad (Technology Readiness Level (TRL)) und müssen in den kommenden Jahren weiter erforscht, entwickelt, qualifiziert und auf eine erste industrielle Anwendung vorbereitet werden. Gleichzeitig ist ein Übergang von einer überwiegend grundlagenorientierten Forschung hin zu einer mehr anwendungs und innovationsorientierten Entwicklung notwendig, bei der Unternehmen frühzeitig eingebunden werden. Deshalb eröffnet das IPCEI INT die Chance, die Fusion – und diesbezügliche Wertschöpfungsketten – als Schlüsseltechnologie gezielt aufzubauen und die europäische technologische Souveränität in diesem Feld zu stärken.
Vor diesem Hintergrund plant das BMFTR, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel und der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission, Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten im Bereich Fusion und deren Wertschöpfungsketten umfassend zu fördern.
Mit dieser Richtlinie sollen daher thematisch auf die Fusion und deren Wertschöpfungsketten bezogene, hochinnovative und komplementäre Vorhaben identifiziert werden, die
Europa verfügt über eine lange Tradition in der Fusionsforschung: Mit dem gemeinsamen Unternehmen „Fusion for Energy“ (F4E) und dem Konsortium EUROfusion bestehen etablierte Strukturen, über die europäische Forschungseinrichtungen und Unternehmen seit vielen Jahren maßgeblich zum Projekt ITER (International Thermonuclear Experimental Reactor) und zur Vorbereitung künftiger Fusionskraftwerke beitragen. Ergänzend wurde jüngst eine Initiative zur Stärkung der öffentlichen‑privaten Zusammenarbeit (GO4FUSION – Strategic Alliance for Building European Fusion Energy Partnership) und zur Vernetzung von Industrie und Forschung im Bereich Fusionstechnologien angestoßen. Die Europäische Kommission bereitet zudem ihre erste umfassende Fusionsstrategie („EU Fusion Strategy“) vor, die Europa an die Spitze der globalen Fusionsentwicklung stellen und die Kommerzialisierung der Fusionsenergie in der Europäischen Union (EU) beschleunigen soll.
Auf europäischer Ebene wird derzeit durch mehrere EU-Mitgliedstaaten ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu innovativen Nukleartechnologien (englisch: Important Project of Common European Interest on Innovative Nuclear Technologies; nachfolgend: „IPCEI INT“) vorbereitet. Die Bundesrepublik Deutschland ist dieser Initiative für den Teilbereich Fusionstechnologien und deren vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten (etwa Komponenten, Werkstoffe und Materialien, Digitalisierung, Brennstoffkreislauf) beigetreten.
Das in Vorbereitung befindliche IPCEI INT ist in drei thematische Workstreams (1. Reaktoren; 2. Brennstoffe und Radioisotope; 3. Materialien, Komponenten und Dienstleistungen) gegliedert. Die vorliegende Richtlinie betrifft ausschließlich die Förderung von potenziellen Vorhaben zur Fusion und deren Wertschöpfungsketten im Rahmen des IPCEI INT. Projekte dazu können grundsätzlich alle Workstreams betreffen. Mit der Bekanntmachung dieser Richtlinie sollen gezielt potenzielle Vorhaben im Teilbereich Fusionstechnologien und deren Wertschöpfungsketten identifiziert werden, die geeignet sind, einen fusionstechnologiespezifischen Beitrag zu dem IPCEI INT zu leisten.
Die vorliegende Richtlinie dient der nationalen Vorbereitung der potenziellen Teilnahme von Vorhaben zur Fusion und deren Wertschöpfungsketten am IPCEI INT. Im Fokus der Förderrichtlinie stehen dabei Vorhaben mit hohem Innovationsgehalt und klarer Einordnung in das auf europäischer Ebene über die weiteren Arbeiten zur Ausgestaltung des IPCEI INT zu definierende Innovationsökosystem im Bereich Fusionstechnologien nebst deren Wertschöpfungsketten.
Das in der hiesigen Förderrichtlinie dargestellte nationale Interessenbekundungsverfahren richtet sich an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die planen, Skizzen für eine potenzielle Förderung entsprechend der Mitteilung der Europäischen Kommission (nachfolgend: „Kommission“) vom 30. Dezember 2021 zu Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (2021/C 528/02 (nachfolgend: „IPCEI-Mitteilung“))1 als sogenannte direkte Teilnehmer einzureichen. Für große Einzelvorhaben direkter Teilnehmer ist die Einreichung von Skizzen im Rahmen dieses Interessenbekundungsverfahrens der entscheidende Schritt, um das Verfahren zu starten.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Wechsel in andere Kategorien der Beteiligung an dem IPCEI INT – verbunden mit der weiteren Beteiligung an dem IPCEI INT als sog. assoziierte oder indirekte Partner – bis zum Zeitpunkt der Notifizierung durch die Kommission unter Berücksichtigung des Verlaufs des weiteren Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des Fördervolumens und auf Basis der fachlichen Einschätzung durch das BMFTR grundsätzlich möglich sein kann. Die Förderung von infolge des dargestellten Wechsels als assoziierte Teilnehmer zu qualifizierender (ehemaliger potentieller direkter) Teilnehmer erfolgt im Rahmen der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung von Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) in der Fassung vom 1. Juli 20232. Die näheren Einzelheiten werden mit einer gesonderten Förderrichtlinie geregelt.
Die Herausforderungen auf dem Weg zu industriell nutzbaren Fusionskraftwerken sind vielfältig. Viele der benötigten Basistechnologien, Komponenten und Systeme befinden sich derzeit im niedrigen bis mittleren Technologiereifegrad (Technology Readiness Level (TRL)) und müssen in den kommenden Jahren weiter erforscht, entwickelt, qualifiziert und auf eine erste industrielle Anwendung vorbereitet werden. Gleichzeitig ist ein Übergang von einer überwiegend grundlagenorientierten Forschung hin zu einer mehr anwendungs und innovationsorientierten Entwicklung notwendig, bei der Unternehmen frühzeitig eingebunden werden. Deshalb eröffnet das IPCEI INT die Chance, die Fusion – und diesbezügliche Wertschöpfungsketten – als Schlüsseltechnologie gezielt aufzubauen und die europäische technologische Souveränität in diesem Feld zu stärken.
Vor diesem Hintergrund plant das BMFTR, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel und der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission, Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten im Bereich Fusion und deren Wertschöpfungsketten umfassend zu fördern.
Mit dieser Richtlinie sollen daher thematisch auf die Fusion und deren Wertschöpfungsketten bezogene, hochinnovative und komplementäre Vorhaben identifiziert werden, die
die Voraussetzungen der in der IPCEI-Mitteilung der Kommission enthaltenen Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt erfüllen,
einen erkennbaren Beitrag zur Entwicklung eines europäischen Fusions Ökosystems leisten,
in das integrierte Gesamtvorhaben des geplanten IPCEI INT eingebettet werden können und
positive Spill-over-Effekte für andere Akteure in Deutschland und Europa erwarten lassen.
Die deutsche Beteiligung am IPCEI INT konzentriert sich auf die Ziele Klimaneutralität, industrielle Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie. Innovative Gesundheitslösungen auf Basis nuklearmedizinischer Anwendungen (Radioisotope) sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Damit adressiert die vorliegende Bekanntmachung zugleich wesentliche Ziele der Hightech-Agenda Deutschland, in deren Rahmen die Beteiligung am IPCEI INT als Maßnahme des Aktionsplans Fusion verankert ist.
1https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021XC1230(02)
2https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0651-20230701
Damit adressiert die vorliegende Bekanntmachung zugleich wesentliche Ziele der Hightech-Agenda Deutschland, in deren Rahmen die Beteiligung am IPCEI INT als Maßnahme des Aktionsplans Fusion verankert ist.
1https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021XC1230(02)
2https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0651-20230701
1.1. Förderziel
Mit der vorliegenden Richtlinie soll dazu beigetragen werden, das in Deutschland bestehende Fusions-Innovationsökosystem aus Wissenschaft und insbesondere Wirtschaft mit einem auf europäischer Ebene mittels des potentiellen IPCEI INT entstehenden Fusions-Innovationsökosystem zu verzahnen und den Transfer von Forschungsergebnissen in industrielle Anwendungen zu unterstützen. Zur Erreichung dieser Förderziele wird ein Portfolio von thematisch fokussierten, im internationalen Vergleich hochinnovativen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß Ziffer 2 und 22 bis 24 der IPCEI-Mitteilung identifiziert, das technologische Schlüsselbereiche der Wertschöpfungskette bis zum Fusionskraftwerk adressieren, die Technologiereife relevanter Komponenten, Systeme und Methoden für ein industriell nutzbares Fusionskraftwerk erhöht und eine Einbindung in das potentielle IPCEI INT ermöglichen.
Im Einzelnen verfolgt die Richtlinie folgende Förderziele:
a) Frühes Engagement von Unternehmen
Unternehmen – insbesondere auch kleinere und mittlerere Unternehmen –engagieren sich in einem – gemessen an dem Technologiereifegrad – frühen Stadium im Bereich der Entwicklung, Erprobung und Weiterführung von Basistechnologien, Komponenten und grundlegend innovativen Produkten sowie (Produktions-)Prozessen für künftige Fusionskraftwerke, einschließlich der Vorbereitung erster gewerblicher Nutzungen (sogenannte First Industrial Deployment, vergleiche Ziffer 24 der IPCEI-Mitteilung).
b) Schließung von Entwicklungs und Qualifikationslücken entlang der Fusionswertschöpfungskette
Entwicklungs- und Qualifikationslücken entlang der Fusionswertschöpfungskette werden geschlossen. Schlüsseltechnologien, Komponenten und Verfahren werden qualifiziert.
c) Erhöhung der Technologiereifegrade
Die Technologiereifegrade ausgewählter Schlüsseltechnologien für die Magnet und Laserfusion – etwa in den Bereichen Breeding Blanket Konzepte, Tritium und Brennstoffkreislauf, Tokamak /Stellarator Systeme und Plasmaheizung, Hochtemperatur Supraleitung (HTS), Diagnostik, Digitalisierung, Remote Handling und Künstlicher Intelligenz (KI) – werden hin zu höheren TRL Stufen erhöht, ohne dass großskalige Kraftwerksanlagen Voraussetzung sind
d) Stärkung des Fusions-Innovationsökosystems und europäischer Wertschöpfungsketten
Das Fusions-Innovationsökosystems wird durch Steigerung der Kooperationen zwischen Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und weiteren wissenschaftlichen Akteuren sowie durch den messbaren Aufbau belastbarer europäischer Wertschöpfungsketten für Fusionstechnologien, insbesondere in Querschnittsfeldern wie HTS Komponenten, Kryo und Vakuumtechnik, neue Materialien und Werkstoffe, Lasertechnik, Optiken/Gläser oder Brennstoffkreislauf gestärkt.
e) Schaffung von Mehrwerten und Spill over Effekten in Deutschland und Europa
Positive Spill over Effekte für andere Unternehmen und Wirtschaftssektoren sowie für die Gesellschaft in Deutschland und der Europäischen Union werden geschaffen, welche die Anforderungen der IPCEI Mitteilung – insbesondere hinsichtlich grenzüberschreitender Zusammenarbeit (vergleiche Ziffer 21 der IPCEI-Mitteilung), Wissensverbreitung und Beitrag zum Aufbau strategischer Wertschöpfungsketten – erfüllen. Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben werden so aufbereitet und verbreitet, dass sie über die unmittelbar beteiligten Unternehmen hinaus nutzbar sind. Hierzu können insbesondere Beiträge zur Entwicklung und Mitgestaltung von Standards und Normen für Fusionskomponenten, -systeme und -prozesse gehören.
Im Einzelnen verfolgt die Richtlinie folgende Förderziele:
a) Frühes Engagement von Unternehmen
Unternehmen – insbesondere auch kleinere und mittlerere Unternehmen –engagieren sich in einem – gemessen an dem Technologiereifegrad – frühen Stadium im Bereich der Entwicklung, Erprobung und Weiterführung von Basistechnologien, Komponenten und grundlegend innovativen Produkten sowie (Produktions-)Prozessen für künftige Fusionskraftwerke, einschließlich der Vorbereitung erster gewerblicher Nutzungen (sogenannte First Industrial Deployment, vergleiche Ziffer 24 der IPCEI-Mitteilung).
b) Schließung von Entwicklungs und Qualifikationslücken entlang der Fusionswertschöpfungskette
Entwicklungs- und Qualifikationslücken entlang der Fusionswertschöpfungskette werden geschlossen. Schlüsseltechnologien, Komponenten und Verfahren werden qualifiziert.
c) Erhöhung der Technologiereifegrade
Die Technologiereifegrade ausgewählter Schlüsseltechnologien für die Magnet und Laserfusion – etwa in den Bereichen Breeding Blanket Konzepte, Tritium und Brennstoffkreislauf, Tokamak /Stellarator Systeme und Plasmaheizung, Hochtemperatur Supraleitung (HTS), Diagnostik, Digitalisierung, Remote Handling und Künstlicher Intelligenz (KI) – werden hin zu höheren TRL Stufen erhöht, ohne dass großskalige Kraftwerksanlagen Voraussetzung sind
d) Stärkung des Fusions-Innovationsökosystems und europäischer Wertschöpfungsketten
Das Fusions-Innovationsökosystems wird durch Steigerung der Kooperationen zwischen Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und weiteren wissenschaftlichen Akteuren sowie durch den messbaren Aufbau belastbarer europäischer Wertschöpfungsketten für Fusionstechnologien, insbesondere in Querschnittsfeldern wie HTS Komponenten, Kryo und Vakuumtechnik, neue Materialien und Werkstoffe, Lasertechnik, Optiken/Gläser oder Brennstoffkreislauf gestärkt.
e) Schaffung von Mehrwerten und Spill over Effekten in Deutschland und Europa
Positive Spill over Effekte für andere Unternehmen und Wirtschaftssektoren sowie für die Gesellschaft in Deutschland und der Europäischen Union werden geschaffen, welche die Anforderungen der IPCEI Mitteilung – insbesondere hinsichtlich grenzüberschreitender Zusammenarbeit (vergleiche Ziffer 21 der IPCEI-Mitteilung), Wissensverbreitung und Beitrag zum Aufbau strategischer Wertschöpfungsketten – erfüllen. Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben werden so aufbereitet und verbreitet, dass sie über die unmittelbar beteiligten Unternehmen hinaus nutzbar sind. Hierzu können insbesondere Beiträge zur Entwicklung und Mitgestaltung von Standards und Normen für Fusionskomponenten, -systeme und -prozesse gehören.
1.2. Zuwendungszweck
Zweck der geplanten Gewährung von Zuwendungen an direkte Teilnehmer im Rahmen des geplanten IPCEI INT ist die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die wegen ihrer technischen Herausforderungen, ihrer europäischen Dimension und ihrer positiven grenzüberschreitenden Wirkungen ohne staatliche Unterstützung nicht oder nicht im notwendigen Umfang realisiert würden. Die mit der Bekanntmachung dieser Förderrichtlinie initiierte Interessenbekundung dient der Vorbereitung einer späteren Förderung; mit der Vorlage einer Skizze ist weder eine Zuwendungsgewährung noch eine diesbezügliche Zusicherung einer späteren Zuwendungsgewährung verbunden.
Die Förderung setzt voraus, dass die Vorhaben auf die Behebung schwerwiegender Markt- oder Systemversagen ausgerichtet sind. Im Bereich der Fusionstechnologien sind dies insbesondere:
Die Förderung setzt voraus, dass die Vorhaben auf die Behebung schwerwiegender Markt- oder Systemversagen ausgerichtet sind. Im Bereich der Fusionstechnologien sind dies insbesondere:
Informationsasymmetrien zwischen Kapitalgebern und Unternehmen hinsichtlich technischer Risiken, regulatorischer Unsicherheiten und kommerzieller Tragfähigkeit;
Koordinationsprobleme entlang der Wertschöpfungskette; ungleiche Entwicklung von Angebot und Nachfrage;
Positive externe Effekte aus Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten (FuEuI-Tätigkeiten), die auch Dritten zugutekommen, ohne dass diese dafür kompensieren – was zu gesamtgesellschaftlich suboptimalen Investitionsniveaus führt.
Die späteren Zuwendungen sollen insbesondere und beschränkt auf die Fusion nebst deren Wertschöpfungsketten dazu dienen,
bestehende Finanzierungslücken zwischen Forschung und anwendungsorientierter Entwicklung zu schließen;
strategisch bedeutsame Entwicklungsschritte auf dem Weg zur ersten gewerblichen Nutzung („First Industrial Deployment“) von Fusionstechnologien zu unterstützen;
eine koordinierte Gestaltung der deutschen Beiträge zum IPCEI INT zu ermöglichen und
die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten sowie mit Akteuren aus anderen Mitgliedstaaten bei Konzeption und Umsetzung des IPCEI INT zu unterstützen.
Kennzeichen der später förderfähigen Vorhaben sollen ein hohes wissenschaftlich technisches Risiko, eine klare Einordnung in das mittels des IPCEI INT zu schaffende/integrierende europäische Innovationsökosystem, eine nachvollziehbare Verwertungsperspektive sowie ein Beitrag zur Stärkung der technologischen und industriellen Souveränität der Europäischen Union im Bereich Fusionstechnologien sein. Die Vorhaben müssen in ihrer Zielsetzung so ausgestaltet sein, dass sie zur Bewältigung europäischer Herausforderungen – insbesondere Klimaschutz, technologische Souveränität, Energieversorgungssicherheit und Reduzierung strategischer Abhängigkeiten – beitragen können.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben sollen so aufbereitet und verbreitet werden, dass über die unmittelbar beteiligten Unternehmen hinaus positive Spillover Effekte entstehen. Hierzu können insbesondere Beiträge zur Entwicklung und Mitgestaltung von Standards und Normen für Fusionskomponenten, systeme und prozesse gehören.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben sollen so aufbereitet und verbreitet werden, dass über die unmittelbar beteiligten Unternehmen hinaus positive Spillover Effekte entstehen. Hierzu können insbesondere Beiträge zur Entwicklung und Mitgestaltung von Standards und Normen für Fusionskomponenten, systeme und prozesse gehören.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3. Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Für die im weiteren Verfahren ausgewählten förderwürdigen Vorhaben ist eine beihilferechtliche Genehmigung der Kommission gemäß Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nach Maßgabe der IPCEI-Mitteilung erforderlich. Die Inhalte der IPCEI Mitteilung sind Grundlage dieses Interessenbekundungsverfahrens und der sich daran anschließenden Schritte, die nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission in einer Vorhabenförderung münden. Solche Vorhaben nehmen sodann als sogenannte direkte Teilnehmer am IPCEI INT teil.
Die Förderung von ehemaligen potentiellen direkten Teilnehmern, die infolge des in Nummer 1 beschriebenen Wechsels der Art der Beteiligung im Verlauf des Verfahrens zu assoziierten Teilnehmern geworden sind, erfolgt über eine den Anforderungen der AGVO entsprechende Förderung und wird mit einer gesonderten Förderrichtlinie geregelt (vergleiche den Hinweis in 1).
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt bzw. nicht vorliegt, siehe die Bekanntmachung der Kommission vom 19. Juli 2016 zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01)3 und die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2022 zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01 (nachfolgend: „FuEuI-Unionsrahmen“))4.
3https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:C:2016:262:FULL
4 https://eur-lex.europa.eu/legal-con-tent/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2022.414.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2022%3A414%3AFULL
Für die im weiteren Verfahren ausgewählten förderwürdigen Vorhaben ist eine beihilferechtliche Genehmigung der Kommission gemäß Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nach Maßgabe der IPCEI-Mitteilung erforderlich. Die Inhalte der IPCEI Mitteilung sind Grundlage dieses Interessenbekundungsverfahrens und der sich daran anschließenden Schritte, die nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission in einer Vorhabenförderung münden. Solche Vorhaben nehmen sodann als sogenannte direkte Teilnehmer am IPCEI INT teil.
Die Förderung von ehemaligen potentiellen direkten Teilnehmern, die infolge des in Nummer 1 beschriebenen Wechsels der Art der Beteiligung im Verlauf des Verfahrens zu assoziierten Teilnehmern geworden sind, erfolgt über eine den Anforderungen der AGVO entsprechende Förderung und wird mit einer gesonderten Förderrichtlinie geregelt (vergleiche den Hinweis in 1).
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt bzw. nicht vorliegt, siehe die Bekanntmachung der Kommission vom 19. Juli 2016 zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01)3 und die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2022 zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01 (nachfolgend: „FuEuI-Unionsrahmen“))4.
3https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:C:2016:262:FULL
4 https://eur-lex.europa.eu/legal-con-tent/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2022.414.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2022%3A414%3AFULL
2. Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieser Richtlinie identifiziert das BMFTR hochinnovative Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben im Bereich der Fusionstechnologien und deren Wertschöpfungsketten, die auf Grundlage der hiesigen Richtlinie für eine potentielle spätere (Einzel-)Förderung als direkte Teilnehmer im IPCEI INT in Betracht kommen. Gegenstand der Förderung sind risikoreiche, (vor-)wettbewerbliche Vorhaben – einschließlich solcher der ersten gewerblichen Nutzung –, die im internationalen Vergleich deutlich über den Stand der Technik hinausgehen und substanziell zum Aufbau eines europäischen Fusions-Innovationsökosystems beitragen.
Das IPCEI INT gliedert sich in drei Workstreams: Workstream 1 – Nuclear Reactors (integrierte Reaktordesigns und Systemauslegung; im Rahmen der deutschen Beteiligung ausschließlich Fusionsreaktordesigns zur Energieerzeugung), Workstream 2 – Fuel and Radioisotopes (Brennstoffe und Radioisotope) sowie Workstream 3 – Materials, Components and Services (Materialien, Komponenten und Dienstleistungen für nukleare Anlagen). Die nachfolgend genannten Themenfelder decken fusionsrelevante Beiträge zu allen drei Workstreams ab (die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend):
Das IPCEI INT gliedert sich in drei Workstreams: Workstream 1 – Nuclear Reactors (integrierte Reaktordesigns und Systemauslegung; im Rahmen der deutschen Beteiligung ausschließlich Fusionsreaktordesigns zur Energieerzeugung), Workstream 2 – Fuel and Radioisotopes (Brennstoffe und Radioisotope) sowie Workstream 3 – Materials, Components and Services (Materialien, Komponenten und Dienstleistungen für nukleare Anlagen). Die nachfolgend genannten Themenfelder decken fusionsrelevante Beiträge zu allen drei Workstreams ab (die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend):
Entwicklung integrierter, skalierbarer und modularer Designs für Fusionsreaktoren:
Systemauslegung für hohe Teilchen- und Wärmeflüsse; gepulsten und kontinuierlichen Betrieb; Energieextraktion, Wärme- und Stromerzeugung sowie Anbindung an den Brennstoffkreislauf; Standardisierung von Fertigungszyklen sowie Qualifizierung relevanter Komponenten und Subsysteme im Hinblick auf den Aufbau erster Fusionskraftwerke.
Systemauslegung für hohe Teilchen- und Wärmeflüsse; gepulsten und kontinuierlichen Betrieb; Energieextraktion, Wärme- und Stromerzeugung sowie Anbindung an den Brennstoffkreislauf; Standardisierung von Fertigungszyklen sowie Qualifizierung relevanter Komponenten und Subsysteme im Hinblick auf den Aufbau erster Fusionskraftwerke.
Brennstoffkreislauf und Tritiumtechnologien:
Tritium Brutblankets; Lithium Anreicherung; Verarbeitung, Extraktion, Reinigung und Rückführung von Tritium; Konzepte zum sicheren Einschluss, zur Lagerung und zum Transport von Tritium; hierzu können auch Querschnittsvorhaben wie der Aufbau eines Tritium Technologie Zentrums gehören, das von unterschiedlichen Fusionskonzepten genutzt werden kann.
Tritium Brutblankets; Lithium Anreicherung; Verarbeitung, Extraktion, Reinigung und Rückführung von Tritium; Konzepte zum sicheren Einschluss, zur Lagerung und zum Transport von Tritium; hierzu können auch Querschnittsvorhaben wie der Aufbau eines Tritium Technologie Zentrums gehören, das von unterschiedlichen Fusionskonzepten genutzt werden kann.
Trägheitsgestützte Fusionskonzepte (Laserfusion/ICF):
insbesondere Entwicklung und Aufbau skalierbarer Hochleistungslasersysteme mit hoher Pulswiederholrate; zugehörige Optiken und Hochleistungskomponenten; Target Fertigung und Injektion; Diagnostik , Steuerungs und Sicherheitskonzepte für einen späteren Dauerbetrieb.
insbesondere Entwicklung und Aufbau skalierbarer Hochleistungslasersysteme mit hoher Pulswiederholrate; zugehörige Optiken und Hochleistungskomponenten; Target Fertigung und Injektion; Diagnostik , Steuerungs und Sicherheitskonzepte für einen späteren Dauerbetrieb.
Hochtemperatur Supraleitung (HTS):
HTS Bänder und Leiter; Wickeltechnologien und Hochfeldmagnete, Kryo und Vakuumtechnik; Aufbau grundlegend innovativer Produktionsprozesse und/oder -kapazitäten für die Herstellung und Qualifizierung dieser Komponenten in von einem hohen Innovationsgrad geprägten fusionsrelevanten Anwendungen.
HTS Bänder und Leiter; Wickeltechnologien und Hochfeldmagnete, Kryo und Vakuumtechnik; Aufbau grundlegend innovativer Produktionsprozesse und/oder -kapazitäten für die Herstellung und Qualifizierung dieser Komponenten in von einem hohen Innovationsgrad geprägten fusionsrelevanten Anwendungen.
Tokamak-/Stellaratorkomponenten und Plasmaheizsysteme:
Aufbau grundlegend innovativer Produktionsprozesse und/oder -kapazitäten für Gyrotrons und weitere Komponenten von Elektronen Zyklotron und Neutralteilchen Heizsystemen; zugehörige Hochfrequenz Technik und Leistungselektronik; fortschrittliche Steuerungs- und Regelsysteme – auch KI-gestützt – für Plasmagleichgewicht und -einschluss.
Aufbau grundlegend innovativer Produktionsprozesse und/oder -kapazitäten für Gyrotrons und weitere Komponenten von Elektronen Zyklotron und Neutralteilchen Heizsystemen; zugehörige Hochfrequenz Technik und Leistungselektronik; fortschrittliche Steuerungs- und Regelsysteme – auch KI-gestützt – für Plasmagleichgewicht und -einschluss.
Divertor und plasmaexponierte Komponenten:
Entwicklung und Qualifizierung von Divertor-Systemen sowie Erste-Wand-Komponenten; Werkstoffe und Fertigungsverfahren für Hochflussbedingungen; Thermomechanik und Kühlung unter fusionsrelevanten Betriebsbedingungen
Entwicklung und Qualifizierung von Divertor-Systemen sowie Erste-Wand-Komponenten; Werkstoffe und Fertigungsverfahren für Hochflussbedingungen; Thermomechanik und Kühlung unter fusionsrelevanten Betriebsbedingungen
Querschnittstechnologien, Materialien und Fertigungsprozesse aus Maschinen- und Anlagenbau, Werkstoff- und Metallindustrie, Elektro- und chemischer Industrie:
strahlungsresistente und hochleistungsfähige Werkstoffe; innovative Fertigungs-/Montage- und Qualitätsprozesse für Komponenten unter fusionsrelevanten Randbedingungen; digitale Werkzeuge (zum Beispiel Simulationscodes, digitale Zwillinge) zur Auslegung und Optimierung von Fusionsanlagen.
strahlungsresistente und hochleistungsfähige Werkstoffe; innovative Fertigungs-/Montage- und Qualitätsprozesse für Komponenten unter fusionsrelevanten Randbedingungen; digitale Werkzeuge (zum Beispiel Simulationscodes, digitale Zwillinge) zur Auslegung und Optimierung von Fusionsanlagen.
Prüf-, Mess- und Qualifizierungssysteme:
Entwicklung innovativer Prüf-, Mess- und Qualifizierungssysteme für fusionsnahe Bedingungen (Neutronen und Strahlungsfelder, thermische und mechanische Lasten, Magnetfelder et cetera); Aufbau von Pilotlinien zur Herstellung und Qualifizierung von Materialien, Komponenten, Subsystemen und Prozessen für Fusionsanwendungen.
Entwicklung innovativer Prüf-, Mess- und Qualifizierungssysteme für fusionsnahe Bedingungen (Neutronen und Strahlungsfelder, thermische und mechanische Lasten, Magnetfelder et cetera); Aufbau von Pilotlinien zur Herstellung und Qualifizierung von Materialien, Komponenten, Subsystemen und Prozessen für Fusionsanwendungen.
Alle Vorhaben müssen Synergien mit bestehenden nationalen Fusionsprogrammen aufweisen und sich plausibel in ein zukünftiges integriertes europäisches Gesamtvorhaben im Rahmen des IPCEI INT einfügen lassen, den Anforderungen der IPCEI-Mitteilung der Kommission genügen sowie eine Zusammenarbeit mit Partnern aus mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
5Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 be-treffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
5Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 be-treffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden hochinnovative (vor-)wettbewerbliche Innovationsvorhaben von Unternehmen, die durch ein hohes technologisches und wirtschaftliches Risiko gekennzeichnet sind und über den Stand der Technik hinausgehen. Die Vorhaben umfassen insbesondere Tätigkeiten der experimentellen Entwicklung sowie – sofern einschlägig – die erste gewerbliche Nutzung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen. Voraussetzung ist ein signifikanter Beitrag zu strategischen Wertschöpfungsketten und ein europäischer Mehrwert.
Die Vorhaben müssen Bestandteil eines integrierten europäischen Gesamtvorhabens im Sinne der IPCEI-Mitteilung werden. Eine Förderung setzt voraus, dass die einzelnen Vorhaben funktional miteinander verknüpft werden können und zur Erreichung eines gemeinsamen europäischen Ziels beitragen. Die Zusammenarbeit kann sowohl im Rahmen von Kooperationen mehrerer Partner als auch durch abgestimmte Einzelvorhaben erfolgen.
Eine Bewilligung einer Zuwendung kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn mit den Arbeiten am Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben, der Tätigkeiten oder vor dem Abschluss von der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsverträgen ist vom Zuwendungsempfänger eine Bewilligung der Zuwendung abzuwarten.
Darüber hinaus müssen die zu fördernden Vorhaben die Voraussetzungen der IPCEI-Mitteilung erfüllen, dies betrifft insb. die nachfolgenden Anforderungen:
Die Vorhaben müssen Bestandteil eines integrierten europäischen Gesamtvorhabens im Sinne der IPCEI-Mitteilung werden. Eine Förderung setzt voraus, dass die einzelnen Vorhaben funktional miteinander verknüpft werden können und zur Erreichung eines gemeinsamen europäischen Ziels beitragen. Die Zusammenarbeit kann sowohl im Rahmen von Kooperationen mehrerer Partner als auch durch abgestimmte Einzelvorhaben erfolgen.
Eine Bewilligung einer Zuwendung kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn mit den Arbeiten am Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben, der Tätigkeiten oder vor dem Abschluss von der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsverträgen ist vom Zuwendungsempfänger eine Bewilligung der Zuwendung abzuwarten.
Darüber hinaus müssen die zu fördernden Vorhaben die Voraussetzungen der IPCEI-Mitteilung erfüllen, dies betrifft insb. die nachfolgenden Anforderungen:
Das Vorhaben muss die Kriterien der Nummer 22 bis 24 der IPCEI-Mitteilung erfüllen, also ein FuEuI-Vorhaben, eine erste industrielle Anwendung oder eine Kombination daraus darstellen. Es muss sich um im internationalen Vergleich hochinnovative FuEuI handeln („beyond the global state of the art“).
Das Vorhaben muss eine positive Prognose hinsichtlich der Erfüllung der weiteren beihilferechtlichen Voraussetzungen der IPCEI-Mitteilung vorweisen. Insbesondere muss das Vorhaben:
dazu beitragen, einen konkreten, klaren und erkennbaren wichtigen Beitrag zu den Zielen oder Strategien der Union;
nachweislich auf die Behebung eines schwerwiegenden Markt- oder Systemversagens oder auf die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen ausgerichtet sein (vergleiche Ziffer 15, IPCEI-Mitteilung);
durch positive Spill over Effekte breiteren Nutzen in der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft entfalten (vergleiche Ziffer 18, IPCEI Mitteilung);
das Potenzial aufweisen, mit weiteren Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, insbesondere mit Großunternehmen und KMU einschließlich Start-ups, (vergleiche Ziffer 21 g), IPCEI-Mitteilung);
zum Ziel des integrierten IPCEI zu innovativen Nukleartechnologien beitragen, ein langfristiges und leistungsfähiges Fusions Ökosystem in Europa aufzubauen;
in das geplante integrierte europäische Gesamtvorhaben (IPCEI INT) integrierbar sein.
Das Vorhaben trägt zur Erreichung der in Nummer 1 „Förderziel und Zuwendungszweck“ genannten übergeordneten und konkreten Ziele des IPCEI INT bei. Dem wird während der Laufzeit des Vorhabens durch eine kontinuierliche Kommunikation und Datenerhebung zwischen Zuwendungsempfängern und Projektträger und nach Abschluss des Vorhabens durch eine vollständige Dokumentation von Ergebnissen Rechnung getragen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, während der Förderung und bis zwei Jahre danach Informationen und Daten zu den hier festgelegten und gegebenenfalls im Zuwendungsbescheid ergänzten Kriterien im Rahmen einer begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle zum IPCEI INT zur Verfügung zu stellen. In der öffentlichen Darstellung müssen die Vorhabenergebnisse adäquat mit der Förderung des BMFTR für das IPCEI INT in Verbindung gebracht werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung gewährt. Die geplante Zuwendung ist eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Sie werden deshalb auf die Strafbarkeit im Falle des Subventionsbetruges hingewiesen. Die Einzelheiten der strafrechtlichen Regelung sind dem Strafgesetzbuch und dem Subventionsgesetz zu entnehmen, insbesondere wird auf §§ 3 und 4 des Subventionsgesetzes verwiesen.
Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach sich ziehen können, sind in § 2 Subventionsgesetz aufgeführt. Änderungen dieser subventionserheblichen Tatsachen sind gemäß § 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes unverzüglich mitzuteilen. Ferner werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 4 Absatz 1 des Subventionsgesetzes im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen der verdeckte Sachverhalt maßgeblich ist.
Nach den Vorschriften ist vor Bewilligung einer Zuwendung sicherzustellen, dass Ihnen die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 des Strafgesetzbuches bekannt sind.
Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach sich ziehen können, sind in § 2 Subventionsgesetz aufgeführt. Änderungen dieser subventionserheblichen Tatsachen sind gemäß § 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes unverzüglich mitzuteilen. Ferner werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 4 Absatz 1 des Subventionsgesetzes im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen der verdeckte Sachverhalt maßgeblich ist.
Nach den Vorschriften ist vor Bewilligung einer Zuwendung sicherzustellen, dass Ihnen die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 des Strafgesetzbuches bekannt sind.
5.2 Finanzierungsart
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die zulässige Beihilfehöhe zugunsten direkter Teilnehmer richtet sich nach der festgestellten Finanzierungslücke in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten. Die Finanzierungslücke entspricht der Differenz zwischen den abgezinsten positiven und den negativen Cashflows während der Lebensdauer der Investition, auf der Grundlage eines angemessenen Diskontierungsfaktors, der dem Zinssatz Rechnung trägt, den der Empfänger für die Durchführung des Vorhabens insbesondere in Anbetracht der damit verbundenen Risiken benötigt.
Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenbeitrag zur Finanzierung des Vorhabens zu leisten, insbesondere zur Abdeckung der nicht durch die Beihilfe gedeckten Kosten sowie zur Sicherstellung eines hinreichenden Eigeninteresses an der erfolgreichen Durchführung des Vorhabens.
Die zulässige Beihilfehöhe zugunsten direkter Teilnehmer richtet sich nach der festgestellten Finanzierungslücke in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten. Die Finanzierungslücke entspricht der Differenz zwischen den abgezinsten positiven und den negativen Cashflows während der Lebensdauer der Investition, auf der Grundlage eines angemessenen Diskontierungsfaktors, der dem Zinssatz Rechnung trägt, den der Empfänger für die Durchführung des Vorhabens insbesondere in Anbetracht der damit verbundenen Risiken benötigt.
Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenbeitrag zur Finanzierung des Vorhabens zu leisten, insbesondere zur Abdeckung der nicht durch die Beihilfe gedeckten Kosten sowie zur Sicherstellung eines hinreichenden Eigeninteresses an der erfolgreichen Durchführung des Vorhabens.
5.3 Finanzierungsform
Für Vorhaben direkter Teilnehmer wird ggf. auf Aufforderung und in Abstimmung mit der Kommission ein Rückforderungsmechanismus („Claw-back-Mechanismus“ nach Nummer 36 der IPCEI-Mitteilung) eingerichtet.
5.4 Beihilfefähige Ausgaben oder Kosten
Die zuwendungsfähigen Kosten bestimmen sich nach dem Anhang zur IPCEI-Mitteilung. Sie können folglich zum Beispiel – sofern und solange sie für das Vorhaben genutzt werden – Anlagen, Ausrüstungen, Grundstücke sowie zum Beispiel sonstiges Material und Bedarfsmittel (einschließlich Komponenten und Rohstoffe) und bestimmte Personalkosten umfassen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017) in der jeweils geltenden Fassung und im Einklang mit den Bestimmungen der ergehenden beihilferechtlichen Genehmigung des IPCEI.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden, jeweils unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der IPCEI-Mitteilung
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Die Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse (Dissemination und Exploitation) vorzusehen, um insbesondere positive Spill-over-Effekte im Sinne der IPCEI-Mitteilung zu unterstützen.
Sofern mehrere Partner beteiligt sind, sollen diese ihre Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse aufeinander abstimmen.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Start-ups und KMU) werden ermutigt, zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse beizutragen; dies wird nicht als eigenständiges Auswahlkriterium im Förderverfahren gewertet.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden, jeweils unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der IPCEI-Mitteilung
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Die Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse (Dissemination und Exploitation) vorzusehen, um insbesondere positive Spill-over-Effekte im Sinne der IPCEI-Mitteilung zu unterstützen.
Sofern mehrere Partner beteiligt sind, sollen diese ihre Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse aufeinander abstimmen.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Start-ups und KMU) werden ermutigt, zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse beizutragen; dies wird nicht als eigenständiges Auswahlkriterium im Förderverfahren gewertet.
7. Verfahren
Die Klärung von Fragestellungen der Interessenten, die Koordination und Administration der Fördermaßnahmen im Rahmen des IPCEI INT werden über den Projektträger
VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Fusion/Naturwissenschaftliche Grundlagenforschung –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Kontakt:
Dr. Christian Busch
Telefon: +49 (0) 211/ 62 14-591
E-Mail: busch@vdi.de
Dr. Sebastian Burhenn
Telefon: +49 (0) 211/ 6214-966
E-Mail: sebastian.burhenn@vdi.de
abgewickelt.
Es wird dringend empfohlen, zur Skizzen- und Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Das Förderverfahren ist mehrstufig angelegt.
Die erste Stufe besteht aus dem mit der hiesigen Richtlinie initiierten nationalen Interessenbekundungsverfahren und der Einreichung von Projektskizzen sowie der darauf gestützten nationalen Vorauswahl von Unternehmen als potenzielle direkte Teilnehmende. Die zweite Stufe beinhaltet im Rahmen der Teilnahme an einem EU-weiten sogenannten Matchmaking die Überführung der Projektskizze in eine detaillierte Projektbeschreibung zur Darstellung des integrierten Charakters des Projekts im europäischen IPCEI INT. Die dritte Stufe beinhaltet die Durchführung des europäischen Beihilfeverfahrens (Notifizierung der Beihilfe) im Rahmen der (Prä-)Notifizierung des IPCEI INT beziehungsweise und die Antragstellung auf nationaler Ebene.
Das Verfahren beginnt in der ersten Stufe mit der Einreichung einer Projektskizze und endet nach einer nationalen Vorauswahl von passfähigen Projekten durch den Zuwendungsgeber. Das Prüfergebnis über die Passfähigkeit wird den beteiligten Unternehmen im Rahmen der nationalen Vorauswahl schriftlich mitgeteilt (voraussichtlich ab Dezember 2026). Nach Abschluss von Stufe 1 werden die als potenzielle direkte Teilnehmende vor ausgewählten Unternehmen über die voraussichtliche Förderquote informiert.
In der zweiten Stufe werden die national vorausgewählten potenziellen direkten Teilnehmenden zu einem europäischen Matchmaking mit Teilnehmenden anderer Mitgliedstaaten eingeladen (derzeit voraussichtlich ab Februar 2027 bis März 2027). Aufbauend auf den Ergebnissen des Matchmakings erarbeiten die Unternehmen eine detaillierte Projektbeschreibung. Stufe 2 endet mit der Auswahl der Projekte, die bei der Europäischen Kommission (prä-)notifiziert werden sollen (derzeit voraussichtlich ab Mai 2027, gegebenenfalls früher). Es wird darauf hingewiesen, dass sich die genannten Zeiträume aufgrund des tatsächlichen Fortgangs des Verfahrens auf Ebene der teilnehmenden Mitgliedstaaten ändern können.
In der dritten Stufe wird das europäische Beihilfeverfahren auf Grundlage der eingereichten Projektskizzen sowie der Gesamtvorhabenbeschreibung (Chapeautext) des IPCEI INT durchgeführt und endet mit der Beihilfegenehmigung. In dieser Stufe (siehe Nummer 7.3) erfolgt parallel die nationale Antragsaufforderung. Mit Einreichung vollständiger nationaler Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren fort und endet, unter der Voraussetzung einer Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission (Notifizierung), mit der Bewilligung oder Ablehnung des Förderantrags.
VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Fusion/Naturwissenschaftliche Grundlagenforschung –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Kontakt:
Dr. Christian Busch
Telefon: +49 (0) 211/ 62 14-591
E-Mail: busch@vdi.de
Dr. Sebastian Burhenn
Telefon: +49 (0) 211/ 6214-966
E-Mail: sebastian.burhenn@vdi.de
abgewickelt.
Es wird dringend empfohlen, zur Skizzen- und Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Das Förderverfahren ist mehrstufig angelegt.
Die erste Stufe besteht aus dem mit der hiesigen Richtlinie initiierten nationalen Interessenbekundungsverfahren und der Einreichung von Projektskizzen sowie der darauf gestützten nationalen Vorauswahl von Unternehmen als potenzielle direkte Teilnehmende. Die zweite Stufe beinhaltet im Rahmen der Teilnahme an einem EU-weiten sogenannten Matchmaking die Überführung der Projektskizze in eine detaillierte Projektbeschreibung zur Darstellung des integrierten Charakters des Projekts im europäischen IPCEI INT. Die dritte Stufe beinhaltet die Durchführung des europäischen Beihilfeverfahrens (Notifizierung der Beihilfe) im Rahmen der (Prä-)Notifizierung des IPCEI INT beziehungsweise und die Antragstellung auf nationaler Ebene.
Das Verfahren beginnt in der ersten Stufe mit der Einreichung einer Projektskizze und endet nach einer nationalen Vorauswahl von passfähigen Projekten durch den Zuwendungsgeber. Das Prüfergebnis über die Passfähigkeit wird den beteiligten Unternehmen im Rahmen der nationalen Vorauswahl schriftlich mitgeteilt (voraussichtlich ab Dezember 2026). Nach Abschluss von Stufe 1 werden die als potenzielle direkte Teilnehmende vor ausgewählten Unternehmen über die voraussichtliche Förderquote informiert.
In der zweiten Stufe werden die national vorausgewählten potenziellen direkten Teilnehmenden zu einem europäischen Matchmaking mit Teilnehmenden anderer Mitgliedstaaten eingeladen (derzeit voraussichtlich ab Februar 2027 bis März 2027). Aufbauend auf den Ergebnissen des Matchmakings erarbeiten die Unternehmen eine detaillierte Projektbeschreibung. Stufe 2 endet mit der Auswahl der Projekte, die bei der Europäischen Kommission (prä-)notifiziert werden sollen (derzeit voraussichtlich ab Mai 2027, gegebenenfalls früher). Es wird darauf hingewiesen, dass sich die genannten Zeiträume aufgrund des tatsächlichen Fortgangs des Verfahrens auf Ebene der teilnehmenden Mitgliedstaaten ändern können.
In der dritten Stufe wird das europäische Beihilfeverfahren auf Grundlage der eingereichten Projektskizzen sowie der Gesamtvorhabenbeschreibung (Chapeautext) des IPCEI INT durchgeführt und endet mit der Beihilfegenehmigung. In dieser Stufe (siehe Nummer 7.3) erfolgt parallel die nationale Antragsaufforderung. Mit Einreichung vollständiger nationaler Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren fort und endet, unter der Voraussetzung einer Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission (Notifizierung), mit der Bewilligung oder Ablehnung des Förderantrags.
7.1 Skizzenverfahren für die Interessenbekundung (Stufe 1)
Interessenten können bis zum Stichtag 15.10.2026 vollständige Vorhabenskizzen über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) einreichen, mit denen sie ihr Interesse an einer Förderung bekunden. Das Einreichen einer Vorhabenskizze im Rahmen der Interessenbekundung begründet keinen Anspruch auf eine Förderung im geplanten IPCEI INT.
Die Projektskizze ist unter Verwendung des IPCEI INT Application Template (Word-Dokument) zu erstellen; die Angaben sind in englischer Sprache zu machen. Das Template gliedert die Skizze in thematische Abschnitte mit jeweils verbindlichen Wortlimits. Freitextpassagen außerhalb der Templatestruktur sind nicht zulässig. Der Skizze ist zudem eine ausgefüllte Vorlage zur vorläufigen Finanzierungslücke (Preliminary Funding Gap, Excel-Datei) beizufügen. Eine vollständige Funding-Gap-Analyse gemäß dem Standardtemplate der Europäischen Kommission wird erst in der zweiten Verfahrensstufe gefordert (vergleiche Abschnitt 7.2).
Die Projektskizze muss insbesondere folgende Themenbereiche abdecken:
Die Projektskizze ist unter Verwendung des IPCEI INT Application Template (Word-Dokument) zu erstellen; die Angaben sind in englischer Sprache zu machen. Das Template gliedert die Skizze in thematische Abschnitte mit jeweils verbindlichen Wortlimits. Freitextpassagen außerhalb der Templatestruktur sind nicht zulässig. Der Skizze ist zudem eine ausgefüllte Vorlage zur vorläufigen Finanzierungslücke (Preliminary Funding Gap, Excel-Datei) beizufügen. Eine vollständige Funding-Gap-Analyse gemäß dem Standardtemplate der Europäischen Kommission wird erst in der zweiten Verfahrensstufe gefordert (vergleiche Abschnitt 7.2).
Die Projektskizze muss insbesondere folgende Themenbereiche abdecken:
Unternehmensdarstellung und Vorhabensüberblick (Technologie, Verwertung, Arbeitsplatzeffekte; Zuordnung zu Workstream und Aktivitätstyp)
Technisch-wissenschaftliches Konzept (Ausgangslage, Stand der Technik, Innovationshöhe, Vorarbeiten)
Projektplanung (Arbeitspakete, Meilensteine, Laufzeit, TRL-Entwicklung)
Europäischer Rahmen (Beitrag zu IPCEI-Zielen, EU-Strategien, geplante grenzüberschreitende Kooperationen)
Beihilfenotwendigkeit und Finanzierung (kontrafaktisches Szenario, vorläufige Finanzierungslücke, Finanzeckdaten, weitere öffentliche Förderung)
Verwertung und Wettbewerbsfähigkeit
Wirkungen (technologische/industrielle Wirkung, Spill-over-Aktivitäten unter Berücksichtigung einschlägiger Proliferationsaspekte, Binnenmarkteffekte)
Verpflichtungserklärungen (Cross-border-Kooperationen, IPCEI-Governance, Berichterstattung, Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do No Significant Harm, DNSH)6)
Das IPCEI INT Application Template sowie die Vorlage zur vorläufigen Finanzierungslücke stehen unter folgendem Link bereit:
https://www.fusionstechnologien.de
Bewertung der Vorhabenskizzen:
Die Projekte, die die formalen Kriterien der Richtlinie erfüllen (unter anderem Antragsberechtigung und Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen), werden in den Prüfprozess überführt.
Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen stehen untereinander im Wettbewerb. Zur Bewertung werden auf Grundlage der in Nummer 1 und 2 dargestellten Förderziele und Fördergegenstände die nachfolgend genannten Kriterien herangezogen:
a) Vorhaben und Antragsteller
Schlüssigkeit der Skizze; Qualifikation und Expertise des Antragstellers im Hinblick auf die Vorhabenziele; Plausibilität der Zeit- und Ressourcenplanung; Nachhaltigkeit des Projekts über die Förderphase hinaus; Beteiligung innovativer KMU.
b) Beitrag zu den Zielen des IPCEI INT und Einbettung in den europäischen Rahmen
Passfähigkeit zu den förderpolitischen Zielen des IPCEI INT sowie zu den Voraussetzungen der IPCEI-Mitteilung; Potenzial zur Einbindung in das integrierte europäische Gesamtvorhaben.
c) Innovationsgehalt und Technologiereife
Innovationshöhe im Vergleich zum weltweiten Stand der Technik; angestrebter TRL-Fortschritt; Originalität und Realisierungschancen des Lösungsansatzes.
d) Wirtschaftliche Wirkungen und Spill-over-Effekte
Marktpotenziale und Verwertungsmöglichkeiten; Beitrag zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen; Spill-over-Effekte für die europäische Fusions-Wertschöpfungskette unter Berücksichtigung einschlägiger Proliferationsaspekte.
e) Bedeutung des Vorhabens, Beihilfenotwendigkeit und finanzielles Engagement
Qualitative und quantitative Bedeutung des Vorhabens; Plausibilität der Finanzierungslücke und des finanziellen Eigenengagements; Einhaltung des DNSH.
6Verordnung (EU) Nr. 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R0852
https://www.fusionstechnologien.de
Bewertung der Vorhabenskizzen:
Die Projekte, die die formalen Kriterien der Richtlinie erfüllen (unter anderem Antragsberechtigung und Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen), werden in den Prüfprozess überführt.
Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen stehen untereinander im Wettbewerb. Zur Bewertung werden auf Grundlage der in Nummer 1 und 2 dargestellten Förderziele und Fördergegenstände die nachfolgend genannten Kriterien herangezogen:
a) Vorhaben und Antragsteller
Schlüssigkeit der Skizze; Qualifikation und Expertise des Antragstellers im Hinblick auf die Vorhabenziele; Plausibilität der Zeit- und Ressourcenplanung; Nachhaltigkeit des Projekts über die Förderphase hinaus; Beteiligung innovativer KMU.
b) Beitrag zu den Zielen des IPCEI INT und Einbettung in den europäischen Rahmen
Passfähigkeit zu den förderpolitischen Zielen des IPCEI INT sowie zu den Voraussetzungen der IPCEI-Mitteilung; Potenzial zur Einbindung in das integrierte europäische Gesamtvorhaben.
c) Innovationsgehalt und Technologiereife
Innovationshöhe im Vergleich zum weltweiten Stand der Technik; angestrebter TRL-Fortschritt; Originalität und Realisierungschancen des Lösungsansatzes.
d) Wirtschaftliche Wirkungen und Spill-over-Effekte
Marktpotenziale und Verwertungsmöglichkeiten; Beitrag zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen; Spill-over-Effekte für die europäische Fusions-Wertschöpfungskette unter Berücksichtigung einschlägiger Proliferationsaspekte.
e) Bedeutung des Vorhabens, Beihilfenotwendigkeit und finanzielles Engagement
Qualitative und quantitative Bedeutung des Vorhabens; Plausibilität der Finanzierungslücke und des finanziellen Eigenengagements; Einhaltung des DNSH.
6Verordnung (EU) Nr. 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R0852
7.2 Integration der Projekte in das europäische IPCEI INT (Stufe 2)
Die in Stufe 1 vorausgewählten direkten potentiellen Teilnehmenden werden in der zweiten Stufe zu einem europäischen Matchmaking mit Teilnehmenden anderer Mitgliedstaaten eingeladen. Aufbauend auf den Ergebnissen des Matchmaking erarbeiten Unternehmen eine detaillierte Projektbeschreibung.
In Stufe 2 ist dem Projektträger eine detaillierte Projektbeschreibung in elektronischer oder schriftlicher Form vorzulegen. Grundlage ist die in Stufe 1 eingereichte Projektskizze, die weiter konkretisiert wird. Über das Einreichungsdatum werden die entsprechenden Unternehmen direkt informiert. Eine detaillierte Projektbeschreibung besteht aus einer englischsprachigen Kurzfassung des Projektportfolios („Project Portfolio“) sowie einer Funding Gap Analyse. Die zu verwendenden Dokumentenvorlagen werden über den Projektträger in der 2. Stufe elektronisch zur Verfügung gestellt.
Das Projektportfolio ist gemäß dem jeweils geltenden Standardtemplate7 der Europäischen Kommission zu erstellen, das über den Projektträger bereitgestellt wird, da für das IPCEI INT begrenzte inhaltliche Anpassungen des Templates vorgenommen werden.
Die Projektbeschreibung ist durch eine vollständige Funding-Gap-Analyse (ebenfalls gemäß dem Standardtemplate der Europäischen Kommission, Excel-Datei) zu ergänzen. Die in Stufe 1 eingereichte vorläufige Finanzierungslücke ist auf dieser Grundlage zu einer vollständigen Discounted-Cash-Flow-Analyse weiterzuentwickeln.
Die zweite Stufe endet mit der Auswahl der Projekte, die bei der Kommission pränotifiziert werden sollen. Hierzu muss neben dem Nachweis des integrierten Charakters insbesondere die Vereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt ausgearbeitet werden.
7https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/ipcei/guidance-templates_en#templates
In Stufe 2 ist dem Projektträger eine detaillierte Projektbeschreibung in elektronischer oder schriftlicher Form vorzulegen. Grundlage ist die in Stufe 1 eingereichte Projektskizze, die weiter konkretisiert wird. Über das Einreichungsdatum werden die entsprechenden Unternehmen direkt informiert. Eine detaillierte Projektbeschreibung besteht aus einer englischsprachigen Kurzfassung des Projektportfolios („Project Portfolio“) sowie einer Funding Gap Analyse. Die zu verwendenden Dokumentenvorlagen werden über den Projektträger in der 2. Stufe elektronisch zur Verfügung gestellt.
Das Projektportfolio ist gemäß dem jeweils geltenden Standardtemplate7 der Europäischen Kommission zu erstellen, das über den Projektträger bereitgestellt wird, da für das IPCEI INT begrenzte inhaltliche Anpassungen des Templates vorgenommen werden.
Die Projektbeschreibung ist durch eine vollständige Funding-Gap-Analyse (ebenfalls gemäß dem Standardtemplate der Europäischen Kommission, Excel-Datei) zu ergänzen. Die in Stufe 1 eingereichte vorläufige Finanzierungslücke ist auf dieser Grundlage zu einer vollständigen Discounted-Cash-Flow-Analyse weiterzuentwickeln.
Die zweite Stufe endet mit der Auswahl der Projekte, die bei der Kommission pränotifiziert werden sollen. Hierzu muss neben dem Nachweis des integrierten Charakters insbesondere die Vereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt ausgearbeitet werden.
7https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/ipcei/guidance-templates_en#templates
7.3 Beihilfeverfahren und Einreichung förmlicher Förderanträge (Stufe 3)
Nachdem die Projekte zur Weiterverfolgung ausgewählt wurden (positive Mitteilung nach Ende der Stufe 2), werden die ausgewählten Projekte mit der detaillierten Projektbeschreibung und der Funding Gap Analyse bei der Kommission mit dem Ziel einer beihilferechtlichen Genehmigung pränotifiziert. Hierzu könnten gegebenenfalls vor Einreichung noch Überarbeitungen der Dokumente durch die Unternehmen notwendig sein.
Die Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission erfolgt durch die Bundesregierung. Im Rahmen des Pränotifizierungsverfahrens erfolgt durch die Unternehmen eine Überarbeitung der eingereichten Dokumente anhand der Nachfragen und Hinweise der Kommission. Aus der Einleitung eines Beihilfeverfahrens bei der Kommission kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Die nationale Antragstellung erfolgt nach Aufforderung durch den Projektträger über das Antragsportal easy-Online oder schriftlich.
Die endgültige Entscheidung über die Förderung trifft das BMFTR in der dritten Verfahrensstufe – bei Einzelbeihilfen nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission – nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, der förderpolitischen Zielsetzung und nach Maßgabe der zuwendungsrechtlichen Bestimmungen und der beihilferechtlichen Genehmigung.
Die Bewertung erfolgt durch das BMFTR unter Einbindung der wirtschaftspolitischen Expertise des BMWE nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Die Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission erfolgt durch die Bundesregierung. Im Rahmen des Pränotifizierungsverfahrens erfolgt durch die Unternehmen eine Überarbeitung der eingereichten Dokumente anhand der Nachfragen und Hinweise der Kommission. Aus der Einleitung eines Beihilfeverfahrens bei der Kommission kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Die nationale Antragstellung erfolgt nach Aufforderung durch den Projektträger über das Antragsportal easy-Online oder schriftlich.
Die endgültige Entscheidung über die Förderung trifft das BMFTR in der dritten Verfahrensstufe – bei Einzelbeihilfen nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission – nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, der förderpolitischen Zielsetzung und nach Maßgabe der zuwendungsrechtlichen Bestimmungen und der beihilferechtlichen Genehmigung.
Die Bewertung erfolgt durch das BMFTR unter Einbindung der wirtschaftspolitischen Expertise des BMWE nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
8. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31.12.2032 gültig.
Bonn, den 29.07.2026
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Im Auftrag
Dr. Peter Schroth
Bonn, den 29.07.2026
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Im Auftrag
Dr. Peter Schroth
Ansprechpersonen
Dr. Christian Busch
Telefon: +49 (0) 211/62 14-591
E-Mail: busch@vdi.de
Telefon: +49 (0) 211/62 14-591
E-Mail: busch@vdi.de
Dr. Sebastian Burhenn
Telefon: +49 (0) 211/6214-966
E-Mail: sebastian.burhenn@vdi.de
Telefon: +49 (0) 211/6214-966
E-Mail: sebastian.burhenn@vdi.de

